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Annahme in der Anlage

Aufbereitungsanlagenbetreiber sind gemäß §3 ErsatzbaustoffV künftig verpflichtet eine erweiterte Annahmekontrolle durchzuführen und zu dokumentieren. Daher ist insbesondere die Angabe über die Bezeichnung der Baumaßnahme oder der Anfallstelle erforderlich. Neben der Angabe vorgenannter Information ist der Erzeuger bzw. Besitzer des mineralischen Abfalls verpflichtet, im Falle von entsprechend vorliegenden Untersuchungsergebnissen, diese dem Anlagenbetreiber vorzulegen.