Dokumentation und Anzeigepflichten
Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach §24 Abs. 1 ErsatzbaustoffV, insbesondere die getrennte Sammlung, zu dokumentieren, sofern die Bau- und Abbruchmaßnahme ein Volumen von 50 Kubikmeter überschreitet.
Die Dokumentation sollte hierbei mittels Praxisbelegen wie Wiege- und Lieferscheinen sowie Erklärungen der Entsorgungsanlage, speziell der Aufbereitungsanlage, erfolgen. Die Dokumentation ist fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§24 Abs. 5 ErsatzbaustoffV).
Der Rückbau von anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen (§22 Abs. 1 ErsatzbaustoffV) ist der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Rückbau mitzuteilen.