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Umgang mit Oberboden

Humoser Oberboden steht nach § 202 BauGB unter besonderem Schutz und ist in gleicher Funktion wieder zu verwenden.

Das Material ist auf der Baustelle getrennt auszubauen, zu lagern und abzufahren.

Im Rahmen einer Baumaßnahme ist gegebenenfalls zu prüfen, ob der gesamte humose Oberboden von der Baustelle abgefahren werden soll, oder aus Gründen der Kostenersparnis ein Teil zur späteren Anlage der Grünflächen auf dem Gelände verbleiben kann.

Die korrekte Trennung und Deklaration der Aushubmaterialien im Rahmen von Bauarbeiten ist Sache des Bauherrn. Oberboden, der außerhalb der Baustelle verwendet werden soll, ist im Auftrag der Bauherrschaft nach den Vorsorgewerten der BBodSchV zuzüglich Arsen und TOC zu untersuchen.

Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass es zu keiner Vermischung von humosem Oberboden und mineralischen Unterboden kommt (u.a. Verstoß gegen § 202 BauGB Schutz des humosen Oberbodens und § 7 BBodSchG Vorsorgepflicht).

Der humose Oberboden muss getrennt vom übrigen Material abgenommen, gelagert und wiederverwendet werden. Bei der Zwischenlagerung des humosen Oberbodens beträgt die maximale Höhe des Depots 2 m, bei mineralischem Boden 3 m (DIN19731 und DIN 18915).