Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zur Ablegung einer Prüfung zur Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis endet und Sie das für die Anerkennung Ihrer ausländischen Berufsqualifikation erforderliche Prüfungsverfahren noch nicht abgeschlossen haben, können Sie Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängern lassen.
Für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis gelten dieselben Voraussetzungen wie für die Erteilung. Insbesondere sollten Ihr Lebensunterhalt und Ihr Krankenversicherungsschutz für die Dauer Ihres Aufenthalts gesichert sein.
Wenn Ihre Aufenthaltserlaubnis verlängert wird, ist sie erneut befristet, in der Regel für die restliche Dauer des Prüfungsverfahrens. Die Aufenthaltserlaubnis gilt für den Zeitraum vom Ablegen der Prüfung bis zur Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses beziehungsweise bis Sie den Bescheid der zuständigen Stelle erhalten.
Eine Erwerbstätigkeit ist in diesem Zeitraum nicht erlaubt.
Ihre Aufenthaltserlaubnis kann nicht verlängert werden, wenn
- Sie die Prüfung oder die Prüfungen nicht in einem angemessenen Zeitraum ablegen können oder
- die Ausländerbehörde die Verlängerung bei der Erteilung oder der zuletzt erfolgten Verlängerung bereits ausgeschlossen hat.
Zuständige Stelle
Für die Bearbeitung des Antrags ist die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde zuständig.
Kosten
Unter bestimmten Voraussetzungen ist eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung möglich.
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von mehr als drei Monaten für volljährige Antragstellende
Gebühr: 93,00 EUR (Vorkasse: nein)
- Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für einen weiteren Aufenthalt von bis zu drei Monaten für volljährige Antragstellende
Gebühr: 96,00 EUR (Vorkasse: nein)
Rechtsgrundlage(n)
- § 16d Absatz 5 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 7 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 8 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen die Entscheidung der Ausländerbehörde innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
- Klage vor dem im Widerspruchsbescheid genannten Gericht, wenn dem Widerspruch nicht entsprochen wird
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium des Innern (BMI)