Zeugnisverweigerungsrecht
Sie können als Zeuge Angaben zur Sache verweigern, wenn Sie in einem der folgenden Angehörigenverhältnisse zur verantwortlichen Person stehen:
- mit ihr oder ihm verlobt oder verheiratet sind oder waren
- ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein eingetragener Lebenspartner sind oder waren
- in gerader Linie verwandt (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel) oder durch Annahme als Kind verbunden
- in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt (Geschwister, Nichten, Neffen, Tanten und Onkel)
- bis zum zweiten Grad verschwägert (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel und Urenkel des Ehepartners sowie bei Schwägern und Schwägerinnen)
Außerdem können Sie die Auskunft verweigern, wenn diese Sie der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.