Fahrverbot antreten
Die Frist für die Führerscheinabgabe kann sich danach richten, ob Sie Erst- oder Wiederholungstäter sind. Als Wiederholungstäter gelten Fahrer, gegen die in den letzten zwei Jahren ein Fahrverbot ausgesprochen wurde. Alle anderen gelten als Ersttäter. Wiederholungstäter müssen das Fahrverbot mit Rechtskraft des Bußgeldbescheides antreten.
Ersttäter haben die Möglichkeit, das Fahrverbot spätestens mit Ablauf von vier Monaten nach Eintritt der Rechtskraft anzutreten. Binnen dieser Frist können Sie sich aussuchen, wann Sie das Fahrverbot antreten möchten.