Jägerprüfung - Zulassung beantragen

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Rechtsgrundlage(n)

Leistungsbeschreibung

Die Jägerprüfung besteht aus einer Schießprüfung sowie einem schriftlichen und einem mündlich-praktischen Teil. Die bestandene Jägerprüfung ist eine wichtige Voraussetzung für die Beantragung des Jagdscheins. 

Verfahrensablauf

  • Sie können den Antrag schriftlich oder, wenn verfügbar, online stellen.
  • Wenn Sie den Antrag schriftlich stellen, füllen Sie ihn aus und reichen ihn per Post oder persönlich bei der zuständigen Behörde ein.
  • Der Antrag und die zu erbringenden Nachweise werden auf Vollständigkeit und Korrektheit geprüft. 
  • Wenn alle Bedingungen erfüllt sind, werden Sie zur Jägerprüfung zugelassen.

Ansprechpunkt

Untere Jagdbehörde der Kreise und kreisfreien Städte

Voraussetzungen

  • Mindestalter: 18 Jahre
  • Mindestalter für einen Jugendjagdschein: 16 Jahre 
  • Sie müssen die geforderte körperliche und geistige Eignung und Zuverlässigkeit nachweisen. 
  • Ihr polizeiliches Führungszeugnis muss einwandfrei sein. 

Erforderliche Unterlagen

  •  der Nachweis über die Einzahlung der Prüfungsgebühren
  •  der Nachweis einer Haftpflichtversicherung für den Waffengebrauch
  •  der Nachweis der Einwilligung der gesetzlichen Vertreter für den Fall der Minderjährigkeit des Prüflings  
  •  der Nachweis, dass der Prüfling an einem durch die oberste Jagdbehörde anerkannten Fangjagd-Ausbildungslehrgang teilnimmt; die Lehrgangsbescheinigung muss spätestens 3 Tage vor Prüfungsbeginn vorgelegt werden
  • gegebenenfalls die Bescheinigung über bereits bestandene

Kosten

  • Den Gebührenbescheid erhalten Sie nach Anmeldung bei der Stelle, bei der Sie die Jägerprüfung absolvieren möchten.

    Gebühr: 280,00 EUR (Vorkasse: nein)

Bearbeitungsdauer

Die Anmeldung erfolgt in der Regel zu Beginn des Vorbereitungslehrgangs. 

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie die vor dem 1. April 1953 Inhaber eines Jahresjagdscheins waren, müssen Sie die Jägerprüfung nicht erneut ablegen.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 27.08.2025
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein