Erfüllungserklärung für die Einhaltung der Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes bei Änderungen von bestehenden Gebäuden einreichen

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Leistungsbeschreibung

Das Gebäudeenergiegesetz stellt Anforderungen an die energetischen Eigenschaften von Gebäuden. Der Eigentümer eines beheizten oder gekühlten Gebäudes muss nachweisen, dass das Gebäude die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt. Der Nachweis erfolgt mit der Erfüllungserklärung. Die Erfüllungserklärung ist abzugeben, nachdem am Gebäude Außenbauteile erneuert, ersetzt oder erstmalig eingebaut wurden und das Gebäude energetisch bewertet wurde.

Verfahrensablauf

Die jeweiligen Länder regeln das Verfahren zur Erfüllungserklärung, die Berechtigung der Ausstellung, die Pflichtangaben sowie die vorzulegenden Nachweise.

Ihre Energieberatung bestätigt mit einer Erklärung, dass die Maßnahmen korrekt umgesetzt wurden.

Diese Erklärung muss nach Abschluss der Arbeiten an die zuständige Bauaufsichtsbehörde geschickt werden.

Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihre Energieberatung.

Ansprechpunkt

Untere Bauaufsichtsbehörden des Landes Schleswig-Holstein

Voraussetzungen

Sie müssen bestätigen, dass die Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes erfüllt werden.

Ihre Energieberatung muss bestätigen, dass

  • die durchgeführten Maßnahmen den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes entsprechen und

  • die Anforderungen, die der energetischen Berechnung zugrunde liegen, erfüllt werden.

Erforderliche Unterlagen

  • Erfüllungserklärung
  • Energieausweis[e]
  • Berechnungen
  • gegebenenfalls
    • Unternehmererklärung
    • Lieferantenbestätigung
    • Lieferantenbescheinigung
    • Bescheid über Befreiung von den Anforderungen des Gebäudeenergiegesetzes

Frist

  • Einreichung der Erfüllungserklärung nach Fertigstellung der Maßnahme

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Es ist kein Rechtsbehelf möglich.

Formulare

  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Hinweise (Besonderheiten)

  • Ihre Energieberatung ist eine nach § 88 Gebäudeenergiegesetz berechtigte Fachperson.

  • Einen Energieausweis dürfen nur Fachleute ausstellen, die dafür speziell qualifiziert sind, zum Beispiel:

    • Architekten und Architektinnen, Ingenieure und Ingenieurinnen oder Personen mit einem vergleichbaren technischen oder naturwissenschaftlichen Studium,

    • Handwerksmeister und Handwerksmeisterinnen oder Schornsteinfeger und Schornsteinfegerinnen mit entsprechender Ausbildung,

    • staatlich anerkannte Techniker und Technikerinnen mit Schwerpunkt Energie und Gebäudetechnik,

    • Personen, die eine anerkannte Schulung oder Prüfung im Bereich Energieberatung erfolgreich abgeschlossen haben.

  • Die hier aufgelisteten Berechtigten sind nicht vollständig, maßgeblich sind die Ausführungen in § 88 GEG.

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 19.03.2024
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern