Checkliste "Feuerwerk"
Abstandsregelungen und Ausschlusszeiten
- 5 m zu geschützten Biotopen (z.B. durch mobilen Zaun)
- 50 m zu Gewässern
- 1000 m zu Schutzgebieten (Naturschutzgebiete, FFH-Gebiete, Vogelschutzgebiete)
- Keine Feuerwerke in den folgenden Landschaftsschutzgebieten (LSG)
- Röbeler Holz
- Hemmelsdorfer See und Umgebung
- Holsteinische Schweiz
- Nordküste von Großenbrode
- Küsten von Johannistahl und Heiligenhafen einschließlich Salzwiesen
- Dahmer Moor
- Insel Fehmarn
- Clever-Au-Tal und Rocksholz
Ist das Feuerwerk innerhalb der Brutzeiten (01.03. – 30.09.) geplant, ist außerhalb geschlossener Ortschaften grundsätzlich ein artenschutzrechtlicher Fachbeitrag notwendig.
Bei ihrer Prüfung bezieht die UNB außerdem Abstände zu Brutkolonien, Rastund Mauserplätzen (z.B. von Seeschwalben) und Großvogelhorsten (z.B. Seeadler) ein.
Hinweis:
Um eine möglichst hohe Planungssicherheit zu erreichen, sollte das Feuerwerk mindestens 4 Wochen vor Durchführung bei der UNB angezeigt werden.
Welche Unterlagen müssen der Naturschutzbehörde vorgelegt werden?
- Vorhabenbeschreibung:
- Luftbild mit Standort
- Uhrzeit, Brenndauer
- Steighöhe
- Feuerwerksklassen
- Innerhalb und in einem Radius von 1000 m zu FFH- und Vogelschutzgebieten:
- Verträglichkeitsvorprüfung (Gültigkeit: bis zu 5 Jahre)
- Innerhalb der Brutzeit (01.03. – 30.09.)
- Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Gültigkeit: bis zu 5 Jahre)
- Darstellung der Betroffenheit von Schutzgebieten/geschützten Biotopen
Möglichkeiten zur Vermeidung negativer Auswirkungen:
- Angepasste Standortwahl, ausreichender Abstand zu Schutzgebieten, an die Schutzgebiete angepasste Veranstaltungskonzepte
- Verzicht auf laute Knalleffekte, Begrenzung der Dauer und Lautstärke von Musik und Soundeffekten
- Verzicht auf hohe und grelle, insbesondere blitzartige Lichteffekte
- Müllvermeidung/ Müllkonzept
- Verzicht auf Einwegartikel wie Plastikbecher und Konfetti, Verwendung schadstoff- und plastikfreier Pyrotechnik etc.
- Besucher:innen-Lenkung
- Alternativen:
- Bodenfeuerwerk statt Höhenfeuerwerk
- Lasershow Achtung bei Skybeamern:
Der Betrieb von Himmelsstrahlern ist in der Zeit vom 1. Februar bis zum 30. Mai und in der Zeit vom 15. Juli bis zum 15. Dezember unter freiem Himmel von Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang gem. § 41a BNatSchG (bedeutet: Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope) verboten.
Zusätzlich werden Karten zur Verfügung gestellt in denen die Schutzgebiete und ihre Abstandsflächen dargestellt werden (siehe Anlagen Leitfaden).