Sie möchten ein Kind aus der Verwandtschaft adoptieren?
Voraussetzungen für die Adoption eines Kindes aus der Verwandtschaft
- Sie sind schon mehrere Jahre ein Paar und verheiratet, leben mit dem Kind zusammen und zwischen Ihnen ist ein Eltern-Kind-Verhältnis gewachsen.
- Die finanziellen und häuslichen Verhältnisse sind geordnet.
- Es dürfen keine gravierenden gesundheitlichen Einschränkungen bestehen.
- Sofern Sie verheiratet sind, muss ein Lebenspartner das 25. Lebensjahr, der andere das 21. Lebensjahr vollendet haben.
- Sollten Sie alleinstehend sein, müssen Sie das 25. Lebensjahr vollendet haben.
- Die notarielle Einwilligung beider Eltern ist erforderlich. Bevor Sie jedoch einen notariellen Antrag auf Annahme des Kindes stellen, sollte das Adoptionseignungsverfahren bei der Adoptionsvermittlungsstelle abgeschlossen sein. Bitte lassen Sie sich gern durch uns beraten.
Welche Rechtsfolgen ergeben sich durch die Adoption?
Mit Ausspruch der Adoption durch Gerichtsbeschluss erlangt das Kind die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen ehelichen Kindes oder nur von Ihnen. Es erhält Ihren Familiennamen und erwirbt in der Regel Ihre Staatsangehörigkeit. Die Verwandtschaft zu seinen leiblichen Eltern erlischt oder verändert sich.
Was ist bei Adoptionen aus dem Ausland zu beachten?
Bei Adoptionen aus dem Ausland sind Besonderheiten zu beachten, die sich aus dem ausländischen Rechtsverfahren ergeben könnte. Bitte lassen Sie sich dazu von der Gemeinsamen Zentralen Adoptionsstelle in Hamburg (GZA) eingehend beraten. Dort erfahren Sie auch, welche Unterlagen Sie für den Adoptionsantrag benötigen.
Welche Kosten können entstehen?
- Kosten für den notariellen Antrag
- Gebühren für das Ausstellen neuer Geburtsurkunden
- Gebühren für die Erstellung eines Führungszeugnisses
- Gebühren für die Erstellung eines Gesundheitszeugnisses
- Für ausländische Adoptionen können noch weitere Gebühren auf Sie zukommen, z.B. Dolmetscherkosten für den Fall, dass Papiere übersetzt werden müssen, Gutachterkosten, Reisekosten