Ersatzbaustoffverordnung
Ersatzbaustoff für die Verwendung in technischen Bauwerken:
Am 01.08.2023 tritt die neue Ersatzbaustoffverordnung des Bundes in Kraft. Sie trifft Regelungen für die Herstellung und den Einbau von Ersatzbaustoffen aus mineralischen Abfällen. Diese Ersatzbaustoffe werden künftig zunehmend bei Baumaßnahmen eingesetzt werden.
Die Ersatzbaustoffverordnung (EBV) enthält erstmalig bundeseinheitliche Anforderungen an die Herstellung und den Einbau mineralischer Ersatzbaustoffe. Darunter fallen auch RC Baustoffe aus Bau- und Abbruchabfällen, Bodenaushub, Baggergut, Gleisschotter, Schlacken aus der Metallerzeugung und Aschen aus thermischen Prozessen.
Beprobung
Für den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe ist eine Beprobung nach LAGA zukünftig nicht mehr ausreichend. Bereits jetzt ist es daher sinnvoll, bei entsprechenden Stoffen eine an die neue Verordnung angepasste Beprobung (zusätzlich) durchzuführen. Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Ausschreibungen und die Überwachung von Baumaßnahmen.
Bei Baumaßnahmen, die bereits vor dem 01.08.2023 begonnen wurden und im Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV liegen, gilt die ErsatzbaustoffV unmittelbar ab dem 01.08.2023. Das bedeutet, dass die Beprobung von bereits laufenden Projekten zum 01.08.2023 von LAGA/DepV auf ErsatzbaustoffV/DepV umgestellt werden muss.
Bei Ausschreibungen für Bauvorhaben die ab August 2023 oder erst in 2024 starten, muss zwingend nach der ErsatzbaustoffV beprobt werden. Es empfiehlt sich daher diese Maßnahmen bereits jetzt nach der ErsatzbaustoffV auszuschreiben.
Da der zu untersuchende chemische Parameterumfang und die Analyseverfahren von bisherigen Verfahren der bis 31.07.2023 geltenden LAGA M20 abweichen, ist eine Übertragbarkeit vorhandener Deklarationen mineralischer Abfälle auf die neuen Materialklassen der ErsatzbaustoffV (z.B. RC-1, RC-2 und RC-3 gemäß Anhang 1 ErsatzbaustoffV) nicht möglich. Daher müssen bei über den 31.07.2023 hinaus laufenden oder bei ab dem 01.08.2023 beginnenden Baumaßnahmen entsprechende Veränderungen in den Untersuchungsvorgängen bei der Abwicklung der Baumaßnahmen berücksichtigt werden.
getrennte Sammlung
Die Anforderungen an die getrennte Sammlung von bei Rückbau, Sanierung oder Reparatur von technischen Bauwerken anfallenden mineralischen Abfällen werden weitestgehend durch die ab 01.08.2023 geltende Ersatzbaustoffverordnung neu geregelt.
Erzeuger und Besitzer haben die anfallenden Abfälle getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen (§ 24 Abs 1 ErsatzbaustoffV).
Annahme in der Anlage
Aufbereitungsanlagenbetreiber sind gemäß §3 ErsatzbaustoffV künftig verpflichtet eine erweiterte Annahmekontrolle durchzuführen und zu dokumentieren. Daher ist insbesondere die Angabe über die Bezeichnung der Baumaßnahme oder der Anfallstelle erforderlich. Neben der Angabe vorgenannter Information ist der Erzeuger bzw. Besitzer des mineralischen Abfalls verpflichtet, im Falle von entsprechend vorliegenden Untersuchungsergebnissen, diese dem Anlagenbetreiber vorzulegen.
Inverkehrbringen und Verwenden
Das Inverkehrbringen und Verwenden von hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffen, z.B. von RC-Baustoffen wie Betonmineralgemischen oder Mischrecyclingmaterial, ist ab dem 01.08.2023 ausschließlich nach erfolgter 3-stufiger Güteüberwachung (gemäß Unterabschnitt 1 ErsatzbaustoffV), entsprechender Klassifizierung in eine Materialklasse (§11 ErsatzbaustoffV) und Berücksichtigung der Einbautabellen nach Anlage 2 und 3 ErsatzbaustoffV möglich.
Dokumentation und Anzeigepflichten
Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach §24 Abs. 1 ErsatzbaustoffV, insbesondere die getrennte Sammlung, zu dokumentieren, sofern die Bau- und Abbruchmaßnahme ein Volumen von 50 Kubikmeter überschreitet.
Die Dokumentation sollte hierbei mittels Praxisbelegen wie Wiege- und Lieferscheinen sowie Erklärungen der Entsorgungsanlage, speziell der Aufbereitungsanlage, erfolgen. Die Dokumentation ist fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§24 Abs. 5 ErsatzbaustoffV).
Der Rückbau von anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen (§22 Abs. 1 ErsatzbaustoffV) ist der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Rückbau mitzuteilen.
Ersatzbaustoffe für die Verfüllung unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht:
Die bisher genutzte Klassifizierung nach LAGA wird durch ein differenziertes System aus neuen Bezeichnungen abgelöst, das sowohl nach Herkunft (Bodenmaterial, Baggergut) als auch Fremdstoffanteil unterscheidet.
Neu ist zum Teil der Umfang sowie die Art der Analytik und die geltenden Grenzwerte. Außerdem, dass der max. Bauschuttanteil 10 Vol.% betragen darf.
Bei Zulassungen für Verfüllungen, die vor dem 17.07.2021 erteilt worden sind, gibt es bis zum 31.12.2031 weiter die Möglichkeit nach LAGA klassifiziertes Material anzunehmen. Nach ErsatzbaustoffV analysiertes Material darf hingegen nicht angenommen werden, da die Ergebnisse nicht vergleichsweise gegengerechnet werden dürfen. Eine zusätzliche Analytik nach LAGA wäre erforderlich.
EBV Was ändert sich?
Die bisher genutzte Klassifizierung nach LAGA wird durch ein differenziertes System aus neuen Bezeichnungen abgelöst, das sowohl nach Herkunft (Bodenmaterial, Baggergut) als auch Fremdstoffanteil unterscheidet.
Neu ist zum Teil der Umfang sowie die Art der Analytik und die geltenden Grenzwerte. Außerdem, dass der max. Bauschuttanteil 10 Vol.% betragen darf.
Anpassung bestehender Zulassungen für Kiesabbau mit Verfüllung
Im Zuständigkeitsbereich des Kreises Ostholstein soll der Übergang von einer Beurteilung nach LAGA hin zur Ersatzbaustoffverordnung vereinfacht werden.
Der Kreis Ostholstein stellt hier ein Antragsformular für die Anpassung der bestehenden Zulassung auf die Anforderungen der Ersatzbaustoffverordnung bereit.
Dies gilt für:
• Die Verfüllung von Kies-, Mergel-, oder Sandgruben im Kreisgebiet.
Dies gilt nicht für:
• Deponien der Klassen DK0 bis DK III
• Anlagen mit einer Genehmigung nach BImSchG