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Ersatzbaustoffverordnung

Am 01.08.2023 tritt die neue Ersatzbaustoffverordnung des Bundes in Kraft. Sie trifft Regelungen für die Herstellung und den Einbau von Ersatzbaustoffen aus mineralischen Abfällen. Diese Ersatzbaustoffe werden künftig zunehmend bei Baumaßnahmen eingesetzt werden.


Beprobung

Für den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe ist eine Beprobung nach LAGA zukünftig nicht mehr ausreichend. Bereits jetzt ist es daher sinnvoll, bei entsprechenden Stoffen eine an die neue Verordnung angepasste Beprobung (zusätzlich) durchzuführen. Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Ausschreibungen und die Überwachung von Baumaßnahmen.

Bei Baumaßnahmen, die bereits vor dem 01.08.2023 begonnen wurden und im Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV liegen, gilt die ErsatzbaustoffV unmittelbar ab dem 01.08.2023. Das bedeutet, dass die Beprobung von bereits laufenden Projekten zum 01.08.2023 von LAGA/DepV auf ErsatzbaustoffV/DepV umgestellt werden muss.

Bei Ausschreibungen für Bauvorhaben die ab August 2023 oder erst in 2024 starten, muss zwingend nach der ErsatzbaustoffV beprobt werden. Es empfiehlt sich daher diese Maßnahmen bereits jetzt nach der ErsatzbaustoffV auszuschreiben.

Da der zu untersuchende chemische Parameterumfang und die Analyseverfahren von bisherigen Verfahren der bis 31.07.2023 geltenden LAGA M20 abweichen, ist eine Übertragbarkeit vorhandener Deklarationen mineralischer Abfälle auf die neuen Materialklassen der ErsatzbaustoffV (z.B. RC-1, RC-2 und RC-3 gemäß Anhang 1 ErsatzbaustoffV) nicht möglich. Daher müssen bei über den 31.07.2023 hinaus laufenden oder bei ab dem 01.08.2023 beginnenden Baumaßnahmen entsprechende Veränderungen in den Untersuchungsvorgängen bei der Abwicklung der Baumaßnahmen berücksichtigt werden.

getrennte Sammlung

Die Anforderungen an die getrennte Sammlung von bei Rückbau, Sanierung oder Reparatur von technischen Bauwerken anfallenden mineralischen Abfällen werden weitestgehend durch die ab 01.08.2023 geltende Ersatzbaustoffverordnung neu geregelt.

Erzeuger und Besitzer haben die anfallenden Abfälle getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen (§ 24 Abs 1 ErsatzbaustoffV).

Annahme in der Anlage

Aufbereitungsanlagenbetreiber sind gemäß §3 ErsatzbaustoffV künftig verpflichtet eine erweiterte Annahmekontrolle durchzuführen und zu dokumentieren. Daher ist insbesondere die Angabe über die Bezeichnung der Baumaßnahme oder der Anfallstelle erforderlich. Neben der Angabe vorgenannter Information ist der Erzeuger bzw. Besitzer des mineralischen Abfalls verpflichtet, im Falle von entsprechend vorliegenden Untersuchungsergebnissen, diese dem Anlagenbetreiber vorzulegen.

Inverkehrbringen und Verwenden

Das Inverkehrbringen und Verwenden von hergestellten mineralischen Ersatzbaustoffen, z.B. von RC-Baustoffen wie Betonmineralgemischen oder Mischrecyclingmaterial, ist ab dem 01.08.2023 ausschließlich nach erfolgter 3-stufiger Güteüberwachung (gemäß Unterabschnitt 1 ErsatzbaustoffV), entsprechender Klassifizierung in eine Materialklasse (§11 ErsatzbaustoffV) und Berücksichtigung der Einbautabellen nach Anlage 2 und 3 ErsatzbaustoffV möglich.

Dokumentation und Anzeigepflichten

Erzeuger und Besitzer haben die Erfüllung der Pflichten nach §24 Abs. 1 ErsatzbaustoffV, insbesondere die getrennte Sammlung, zu dokumentieren, sofern die Bau- und Abbruchmaßnahme ein Volumen von 50 Kubikmeter überschreitet.

Die Dokumentation sollte hierbei mittels Praxisbelegen wie Wiege- und Lieferscheinen sowie Erklärungen der Entsorgungsanlage, speziell der Aufbereitungsanlage, erfolgen. Die Dokumentation ist fünf Jahre lang aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen (§24 Abs. 5 ErsatzbaustoffV).

Der Rückbau von anzeigepflichtigen mineralischen Ersatzbaustoffen (§22 Abs. 1 ErsatzbaustoffV) ist der zuständigen Behörde innerhalb eines Jahres nach erfolgtem Rückbau mitzuteilen.