Verfüllung von Abgrabungen
Für den Umgang mit Aushubmaterialien sind die Bauherren als Abfallerzeuger verantwortlich. Per Gesetz ist das Aushubmaterial einer Baumaßnahme als Abfall einzustufen, sobald eine Verbringung vom eigenen Grundstück oder Flurstück notwendig wird.
In diesem Fall ist zwingend eine Analytik vorzulegen. Bei Boden ist eine Analyse nach den Vorgaben der Bundesbodenschutzverordnung erforderlich. Im Regelfall gilt eine Analytik bei mineralischem Boden für max. 500 m³. Abweichungen bei den Mengen bedürfen der ausdrücklichen Absprache. Ihre Ansprechpartner:Innen finden Sie rechts auf dieser Seite.
Seit dem 01.08.2023 gilt übergangslos die neue Mantelverordnung mit der neuen Bundesbodenschutz- und Altlastenverordnung und der Ersatzbaustoffverordnung (ErsatzbaustoffV).
Die korrekte Trennung der Aushubmaterialien im Laufe von Bauarbeiten ist Sache der Bauherrenschaft bzw. des Unternehmers. Insbesondere muss darauf geachtet werden, dass es zu keiner Vermischung von humosem Oberboden und mineralischen Unterboden kommt (Verstoß gegen § 202 BauGB Schutz des humosen Oberbodens und § 4 BBodSchG Vorsorgeanforderungen).
Im Kreisgebiet Ostholstein sind die Voraussetzungen für die Zulassung in einer Verfüllung einer Kiesgrube die Einhaltung der Vorsorgewerte nach der Bundesbodenschutzverordnung (Anlage 1, Tabellen 1 und 2). Zugelassen für eine Verfüllung werden in der Regel auch die nach Ersatzbaustoffverordnung klassifizierten BM0 und BG0. Für einen Übergangszeitraum dürfen zudem Materialien, die die Parameter der LAGA für die Zuordnung Z0 einhalten. Näheres regelt die jeweilige Zulassung, die nach Naturschutzrecht zu beantragen ist.
Für Boden mit einem erhöhten TOC-Gehalt ist es möglich eine Einzelfallentscheidung und eine separate Genehmigung zur Verfüllung bei der Unteren Bodenschutzbehörde zu beantragen (alle anderen Parameter müssen den Vorsorgewerten entsprechen).
Benötigte Unterlagen für Einzelfallenscheidungen zur Verwertung von Material zur Verfüllung von Abgrabungen sind im Folgenden aufgeführt.
Entschieden wird aufgrund der zur Verfügung gestellten Unterlagen. Bei nicht aussagekräftigen Unterlagen muss die Übernahme abgelehnt werden.
Als grundsätzliche Angaben sind anzusehen
- die Probenahmeprotokolle (Probenahme gemäß/in Anlehnung an die Bundesbodenschutzverordnung)
- Lageplan mit Kennzeichnung der Probenahmepunkte oder Lage und Aufmaß der Halde ggf. mit Unterteilung und Darstellung der Entnahmestellen der Proben
- eine genaue Bodenansprache/Schichtenverzeichnisse
- prozentuale Angabe der enthaltenen Fremdstoffe
- Analysenprotokolle
- Mengenermittlung
- Fotos (wenn möglich)
Nur auf der Basis der Analysenprotokolle ist in der Regel keine Einzelfallentscheidung möglich. Es muss eine korrekte Beprobung (Haldenbeprobung nach PN 98 oder z.B. repräsentative Probennahme aus Baggerschurfen oder Sondierungen) nachgewiesen werden.
Die angefragte Menge muss nachvollziehbar sein.
Hinweise:
Bei Boden mit erhöhten TOC-Gehalten ist eine Annahme in der Regel nur bei Einbau in der durchwurzelbaren Bodenschicht möglich. Dann gelten 70% der Vorsorgewerte der BBodSchV.
Bei humosem Oberboden umfasst der Analysenumfang die Vorsorgewerte der BBodSchV sowie die zusätzlichen Parameter Arsen und TOC. Im Regelfall gilt eine Analytik bei humosem Oberboden für max. 250 m³. Abweichungen zu den Mengen bedürfen der Absprache.