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Kinder mit besonderen Bedürfnissen

Die Situation einer Familie mit Kindern mit besonderen Bedürfnissen ist oftmals sehr angespannt und bedarf häufig einer zusätzlichen gesonderten Zuwendung.

Behinderung / Eingliederungshilfe

Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Behinderungsarten:

Auch Mehrfachbehinderungen können vorliegen.

Zuständigkeit für Kinder und Jugendliche nach Sozialräumen / Regionen

Gesetzliche Grundlage für die Eingliederungshilfe für geistig und/oder körperlich behinderte Kinder und Jugendliche ist das Sozialgesetzbuch IX, Teil 2, für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist der § 35 a SGB VIII.

Eine Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) können Sie bei der EUTB Verein zur Förderung der Teilhabe in Ostholstein - Eutin erhalten.

Informationen und Beratung sind auch beim Jugendärztlicher Dienst möglich.

Schwerbehindertenausweis:

Einen Antrag (auch Verlängerung) für einen Schwerbehindertenausweis stellt man beim zuständigen Landesamt für soziale Dienste. Für Kinder aus dem Kreis Ostholstein ist die Außenstelle in Lübeck, Große Burgstraße 4, 23552 Lübeck zuständig.

Unter- / Überforderung

Migration

Menschen unterschiedlicher Herkunft, Milieu, Sprache, Weltanschauung, Religion und Kultur treffen in Zeiten der Globalisierung aufeinander, leben und arbeiten und lernen zusammen. Diese geballte Vielfalt, die als Quelle für Innovation, kulturellen Austausch und gegenseitige Bereicherung gesehen wird, kann hier und da aber auch zu Problemen führen.

Auch Kinder und Jugendliche müssen beraten und betreut werden, um ihnen einen schnellen Einstieg in eine neue Heimat zu gewähren.