Verwarnung / Anhörung
Mit dem Schreiben "Verwarnung / Anhörung" wird Ihnen ein geringfügiger Verstoß gegen straßenverkehrsrechtliche Bestimmungen vorgeworfen. Durch die Verwarnung mit Verwarngeld soll eine geringfügige Ordnungswidrigkeit zügig und ohne weitere Kosten für die Betroffenen geahndet werden. Bei Verwarnungen erfolgen keine Punkteeinträge im Fahreignungsregister beim Kraftfahrbundesamt.
Eine Verwarnung gilt nur dann als angenommen, wenn das Verwarngeld innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Schreibens gezahlt wird.
Unterbleibt die fristgerechte Zahlung, wird ein Bußgeldbescheid mit zusätzlichen Gebühren und Auslagen erlassen.
Verwarnung annehmen
Zahlen Sie das Verwarngeld innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Schreibens auf das angegebene Konto ein und geben hierbei unbedingt das Aktenzeichen an.
Nutzen Sie für die Zahlung mit Ihrer Banking-App gerne den auf Ihrer Verwarnung befindlichen Giro-Code. Mit der Zahlung ist die Angelegenheit für Sie erledigt.
Verwarnung nicht annehmen
In diesem Fall zahlen Sie nicht das angebotene Verwarngeld und nutzen das Schreiben als Anhörung. Wenn Sie sich zur Sache äußern möchten, sollten Sie Ihre Einlassung innerhalb einer Woche nach Erhalt des Schreibens an die Bußgeldstelle zurückschicken. Sie dürfen uns Ihre Einlassung gerne per E-Mail oder besser über die sichere Online-Anhörung zukommen lassen.
Sofern Sie sich nicht äußern, kann ohne weitere Anhörung ein kostenpflichtiger Bußgeldbescheid gegen Sie als Betroffener erlassen werden. Sie sind auf jeden Fall verpflichtet Ihre vollständigen Personendaten und Ihre ladungsfähige Wohnanschrift anzugeben.
Abweichender Fahrer
Haben Sie den Verstoß nicht begangen, sondern eine andere Person? Dann teilen Sie uns innerhalb von einer Woche nach Erhalt des Schreibens auf dem Anhörungsbogen mit, wer die verantwortliche Person ist. Das weitere Verfahren richtet sich dann gegen die von Ihnen benannte Person.
Zeugnisverweigerungsrecht
Sie können als Zeuge Angaben zur Sache verweigern, wenn Sie in einem der folgenden Angehörigenverhältnisse zur verantwortlichen Person stehen:
- mit ihr oder ihm verlobt oder verheiratet sind oder waren
- ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein eingetragener Lebenspartner sind oder waren
- in gerader Linie verwandt (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel) oder durch Annahme als Kind verbunden
- in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt (Geschwister, Nichten, Neffen, Tanten und Onkel)
- bis zum zweiten Grad verschwägert (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel und Urenkel des Ehepartners sowie bei Schwägern und Schwägerinnen)
Außerdem können Sie die Auskunft verweigern, wenn diese Sie der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.
Keine Reaktion Ihrerseits
Verwarnungsgelder gelten als nicht angenommen, wenn sie weder fristgerecht bezahlt wurden, noch Einwände durch den Betroffenen rechtzeitig erhoben worden sind. In diesem Fall wird ein kostenpflichtiger Bußgeldbescheid erlassen werden.
Rechtsgrundlagen
§ 17 OWiG Höhe der Geldbuße
§ 55 OWiG Anhörung des Betroffenen
§ 56 OWiG Verwarnung durch die Verwaltungsbehörde
§ 107 OWiG Gebühren und Auslagen
§ 52 StPO Zeugnisverweigerungsrecht der Angehörigen des Beschuldigten
§ 55 StPO Auskunftsverweigerungsrecht
BKatV – Bundeseinheitlicher Bußgeldkatalog
FAER – Abfrage von Eintragungen im Fahreignungsregister beim KBA