Inhalt

Einspruch

Wenn Sie mit dem Bußgeldbescheid nicht einverstanden sind, können Sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bußgeldbescheides schriftlich (Brief oder Fax) oder zur Niederschrift Einspruch einlegen.

Ein Einspruch per normaler E-Mail genügt nicht den gesetzlichen Formvorschriften und ist als unzulässig zu verwerfen.

Bei einem form- und fristgemäßen Einspruch wird aufgrund Ihrer Einlassung die Sach- und Rechtslage umfassend überprüft. Die Bußgeldstelle kann hierzu weitere Ermittlungen anstellen oder Informationen einholen.

Über das Ergebnis der Prüfung bekommen Sie eine entsprechende Nachricht und vor einer möglichen Abgabe an die Staatsanwaltschaft auch die Gelegenheit den Einspruch zurückzunehmen.

Inhalt des Einspruchs

Sie können darin Tatsachen oder Beweismittel benennen, die Sie zu Ihrer Entlastung vorbringen möchten. Sie haben die Möglichkeit Ihren Einspruch zu begründen. Alternativ können Sie fristwahrend ohne Begründung Einspruch einlegen.

Folgen nach dem Einspruch

Der form- und fristgemäße Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Das bedeutet, dass der Bußgeldbescheid zunächst nicht rechtskräftig und damit zunächst nicht vollstreckbar wird. Sie müssen vor Eintritt der Rechtskraft weder die Geldbuße bezahlen noch beginnt die Frist für ein Fahrverbot.
Nach umfassender Prüfung der Aktenlage wird das Bußgeldverfahren zur gerichtlichen Entscheidung über die Staatsanwaltschaft an das zuständige Amtsgericht abgegeben, wenn dem Einspruch von der Bußgeldstelle nicht stattgegeben wird. Bitte beachten Sie, dass ein Gerichtsverfahren weitere Kosten nach sich ziehen kann.

Einspruch verspätet

Sollte der Einspruch nicht rechtzeitig eingehen, wird der Bußgeldbescheid gegen Sie trotzdem rechtskräftig.

Die Bußgeldstelle wird Sie über den verspäteten Einspruch informieren und Ihnen anbieten den verspäteten Einspruch zurückzunehmen. Anderenfalls ergeht ein kostenpflichtiger Verwerfungsbescheid. Gegen diesen Bescheid ist ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG möglich.

Wiedereinsetzung in den vorherigen Verfahrensstand

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Verfahrensstand können Sie beantragen, wenn Sie ohne Ihr Verschulden verhindert waren, die Einspruchsfrist einzuhalten. Wird die Wiedereinsetzung gewährt, werden Sie so gestellt, als haben Sie die Frist gewahrt. Bereits eingetretene Rechtsfolgen entfallen rückwirkend.

Der Antrag muss innerhalb einer Woche nach Wegfall des Hindernisses gestellt werden und es muss glaubhaft nachgewiesen werden, dass die Einspruchsfrist unverschuldet versäumt wurde. Dies kann anhand von Belegen wie Flugtickets oder Bescheinigungen zum Krankenhausaufenthalt erfolgen. Gegen die Verwerfung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung möglich.

Rechtsgrundlagen

§ 62 OWiG Antrag auf gerichtliche Entscheidung
§ 67 OWiG Form und Frist Einspruch
§ 52 OWiG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand