Inhalt

Drogen / Alkohol im Straßenverkehr

Wer Drogen wie zum Beispiel Alkohol, bestimmte Medikamente oder illegale Rauschgifte genommen hat und am Straßenverkehr teilnimmt, gefährdet nicht nur sich, sondern auch andere. Selbst geringe Mengen können zu Ausfallerscheinungen und Fehlleistungen führen.

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig in der Probezeit und/oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres als Führer eines Kraftfahrzeugs im Straßenverkehr
1. ein alkoholisches Getränk oder die Substanz Tetrahydrocannabinol zu sich nimmt oder
2. die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks oder der Substanz Tetrahydrocannabinol steht.

Alkohol- Promillegrenzen

  • 0,0 Promille: Für Fahranfänger gilt innerhalb der gesetzlichen Probezeit und bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ein absolutes Alkoholverbot. Für Inhaber eines Führerscheins auf Probe hat eine Fahrt unter Alkohol- oder Drogeneinfluss zusätzlich eine kostenpflichtige Nachschulung und eine Verlängerung der Probezeit um weitere zwei Jahre zur Folge.
  • Ab 0,3 Promille kann sich strafbar machen, wer einen Unfall verursacht oder alkoholbedingte Ausfallerscheinungen im Straßenverkehr zeigt, z.B. Schlangenlinien fährt.
  • Wer mit 0,5 Promille und mehr Auto fährt, muss mit einer Geldbuße, Fahrverbot und Punkten in Flensburg rechnen. Bei einem Unfall können weitere Sanktionen hinzukommen.
  • Ab 1,1 Promille gelten Autofahrer als absolut fahruntüchtig. Setzen sie sich trotzdem ans Steuer, machen sie sich strafbar. Ihnen drohen eine Freiheitsstrafe, Punkte in Flensburg, Führerscheinentzug sowie eine Geldstrafe.
  • Wer mit 1,6 Promille oder mehr Alkohol im Blut auf dem Fahrrad oder Pedelec erwischt wird, begeht ebenfalls eine Straftat und kann seine Fahrerlaubnis verlieren. Fahrrad- oder Pedelecfahrer müssen ebenfalls mit Punkten in Flensburg, Bußgeld und unter Umständen mit einem Fahrrad-/Pedelec-Fahrverbot und Führerschein-Entzug rechnen.

    Die Promillegrenzen gelten als allgemeine Richtgrenzen. Kommt es zu alkoholbedingten Ausfallerscheinungen oder einem Unfall, können härtere Strafen die Folge sein.

Drogen - Grenzwerte

Grenzwerte berauschende Mittel/Drogen, die bei Nachweis zur Ahndung führen:

  • Cannabis: 3,5 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC)
  • Heroin / Morphin: 10,0 ng/ml Morphin
  • Cocain: 10,0 ng/ml Cocain oder 75,0 ng/ml Benzoylecgonin (ein Abbauprodukt des Cocain)
  • Amphetamin: 25,0 ng/ml Amphetamin oder Methylendioxyamphetamin (MDA oder Methylendioxyethylamphetamin (MDE) oder Methylendioxymetamphetamin (MDMA) oder Metamphetamin

Mischkonsum

Kraftfahrzeugführer gelten als ungeeignet, wenn sie neben der (gelegentlichen) Einnahme von Cannabis gleichzeitig Alkohol zu sich nehmen. Gleiches gilt für Mischkonsum von Cannabis und anderen berauschenden Mitteln. In einem solchen Fall liegt unter Umständen eine absolute Fahruntüchtigkeit vor.

Rechtsgrundlagen

§ 316 Strafgesetzbuch (StGB): Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe
§ 315c StGB: Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe
§ 2a Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
§ 24 a StVG
§ 24 c StVG