Kostenbeteiligung der Erziehungsberechtigten
Für die Inanspruchnahme der Kindertagespflege werden Kostenbeiträge gemäß § 90 SGB VIII festgesetzt. Der monatlich zu leistende Kostenbeitrag für die Inanspruchnahme der Tagespflege in den Räumlichkeiten der Tagespflegeperson wird unter Berücksichtigung der wöchentlichen Betreuungszeit wie folgt errechnet:
- Kostenbeitrag:
5,80 € |
* wöchentlich |
= monatlicher Kostenbeitrag |
5,66 € |
* wöchentlich |
= monatlicher Kostenbeitrag |
Erziehungsberechtigte können auch eine Geschwisterermäßigung für das 2. oder 3. Kind beantragen. Diese ist auf Antrag übergreifend für Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen vor Schuleintritt anzuwenden. Die Geschwisterermäßigung wird unabhängig vom Einkommen gewährt und ist wie folgt gestaffelt:
- Geschwisterermäßigung:
1. Kind (Ältestes Kind) |
2. Kind (zweitältestes Kind) |
ab dem 3. Kind (jedes weitere) |
voller Kostenbeitrag |
50% Ermäßigung |
100% Ermäßigung |
Der Kostenbeitrag wird mit einem Bescheid festgesetzt und ist monatlich, jeweils bis zum dritten Werktag eines Monats im Voraus fällig. Die Kostenbeitragspflicht bleibt auch bei Unterbrechung der Kindertagespflege wegen Urlaub oder Erkrankung bestehen.
Die Erziehungsberechtigten haben die Möglichkeit, sofern sie finanziell nicht in der Lage sind, den Kostenbeitrag zu leisten, einen Antrag auf Ermäßigung oder Erlass des Kostenbeitrages zu stellen. Sofern der Kostenbeitrag teilweise erlassen werden soll, findet eine genaue Einkommensüberprüfung in sinngemäßer Anwendung der Vorschriften des SGB XII statt.
Die Antragsformulare sind von den Erziehungsberechtigten und der Tagespflegeperson gemeinsam auszufüllen.