Behinderung / Eingliederungshilfe
Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und dadurch ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist. Sie sind von Behinderung bedroht, wenn die Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Behinderungsarten:
- seelische Behinderung
- geistige Behinderung
- körperliche Behinderung (z.B. Frühförderung Hörgeschädigte)
Auch Mehrfachbehinderungen können vorliegen.
Zuständigkeit für Kinder und Jugendliche nach Sozialräumen / Regionen
Gesetzliche Grundlage für die Eingliederungshilfe für geistig und/oder körperlich behinderte Kinder und Jugendliche ist das Sozialgesetzbuch IX, Teil 2, für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche ist der § 35 a SGB VIII.
Eine Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung (EUTB) können Sie bei der EUTB Verein zur Förderung der Teilhabe in Ostholstein - Eutin erhalten.
Informationen und Beratung sind auch beim Jugendärztlicher Dienst möglich.
Schwerbehindertenausweis:
Einen Antrag (auch Verlängerung) für einen Schwerbehindertenausweis stellt man beim zuständigen Landesamt für soziale Dienste. Für Kinder aus dem Kreis Ostholstein ist die Außenstelle in Lübeck, Große Burgstraße 4, 23552 Lübeck zuständig.