Bundesteilhabegesetz (ab 01.01.2020)
Ab dem 01.01.2020 werden diese Leistungen aufgrund der 3. Reformstufe des „Gesetzes zur Stärkung der Selbstbestimmung und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen“ (Bundesteilhabegesetz – BTHG) unmittelbar aus dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch (SGB IX)Teil II bewilligt und nicht mehr im Recht der Sozialhilfe (SGB XII) geregelt.
Das BTHG sieht ab diesem Zeitpunkt eine Personenzentrierung der Leistungen für Menschen mit Behinderungen und somit einen individuellen Zuschnitt auf den Bedarf der Leistungsberechtigten vor. Der Landesrahmenvertrag nach §131 SGB IX in Schleswig-Holstein sieht für die bestehenden Angebote allerdings noch Übergangsvorschriften vor.