- Mütter oder Väter, die allein für ihr/e Kind/er oder Jugendliche/n sorgen
- Junge Volljährige bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres
- Mütter oder Väter, die allein für ihr/e Kind/er sorgen und mit dem anderen Elternteil nicht verheiratet sind und Unterhalt für sich selbst fordern gem. § 1615 I Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt!
Wir besprechen mit Ihnen die rechtliche Situation und leisten Unterstützung bei der Feststellung der Vaterschaft und/oder Geltendmachung der Unterhaltsansprüche. Sofern Sie eine Beratung wünschen, vereinbaren Sie bitte einen Gesprächstermin mit uns!
Eine rechtliche Vertretung kann im Rahmen unserer Tätigkeit nach § 18 SGB VIII allerdings nicht erfolgen. Sollte voraussehbar sein, dass es Schwierigkeiten bei der Feststellung der Vaterschaft gibt oder die Geltendmachung der Unterhaltsansprüche wahrscheinlich nur auf gerichtlicher Ebene möglich ist, bietet sich unter Umständen die Einrichtung einer Beistandschaft an. Das gleiche gilt, wenn sich im Laufe der Beratung und Unterstützung herausstellt, dass eine einvernehmliche Regelung nicht gefunden werden kann.