Sportboothäfen im Kreis Ostholstein
In den 45 Sportboothäfen im Kreisgebiet stehen Liegeplätze für kleine und große Sportboote an der Ostsee oder an den Binnenseen der Holsteinischen Schweiz zur Verfügung.
Die Errichtung oder wesentliche Änderung eines Sportboothafens bedarf der Genehmigung. Sportboothäfen sind Wasser- und Grundflächen, die als ständige Anlege- oder zusammenhängende Liegeplätze für mindestens 20 Sportboote bestimmt sind oder benutzt werden.
Die Häfen werden von der unteren Naturschutzbehörde in der Funktion Verkehrbehörde genehmigt, wenn die Anforderungen nach der Sportboothafenverordnung erfüllt sind.
Einem Antrag auf Erteilung einer Genehmigung nach § 139 Landeswassergesetz sind die zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen (z.B. Zeichnungen, Nachweise und Beschreibungen) beizufügen. Die erforderlichen Unterlagen sind in der Sportboothafenverordnung benannt.
Neue Sportboothafenverordnung für Schleswig-Holstein
Für das Land Schleswig-Holstein ist am 01.11.2005 eine neue Sportboothafenverordnung in Kraft getreten.
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und ländliche Räume hat mit dieser neuen Verordnung EU-Bestimmungen in Landesrecht überführt, den Inhalt der alten Verordnung insgesamt überarbeitet und im Hinblick auf eine Verbesserung der Lesbarkeit überflüssige Passagen gestrichen und ähnliche Regelungen zusammengefasst oder gekürzt. Einige der wesentlichen Änderungen sind nachfolgend zusammengestellt.
- Die Anzahl der sanitären Anlagen darf jetzt von der Genehmigungs- und Überwachungsbehörde für jeden Hafen entsprechend des Bedarfes festgelegt werden. Mindestzahlen sind nicht länger vorgeschrieben (§ 2).
- Parkplätze sind in der Verordnung nicht länger gefordert. Hier sind die baurechtlichen Anforderungen maßgebend. Dementsprechend ist für 2 bis 5 Liegeplätze ein Stellplatz nachzuweisen.
- In allen Häfen sind in Abständen von 30m zu jedem Liegeplatz Feuerlöscher aufzustellen, die alle zwei Jahre prüfen zu lassen sind (§ 3 und 6). Zudem ist in Abstimmung mit der Brandschutzdienststelle des Kreises eine ausreichende Löschwasserversorgung sicherzustellen.
- Für alle von See anzulaufenden Sportboothäfen (nicht für Angel-, Kanu- und Ruderbootvereine) sind Hafenauffangeinrichtungen für Schiffsabfälle bereitzustellen (§ 4 und 8).
- Für alle Sportboothäfen (nicht für Angel-, Kanu- und Ruderbootvereine) sind Abfallbewirtschaftungspläne aufzustellen, die von der Abfallbehörde des Kreises zu genehmigen sind (§ 5 und 8).
- Die Hafenbenutzer haben spätestens vor dem Auslaufen alle Schiffsabfälle in den entsprechenden Auffangbehältern des Hafens zu entsorgen (§ 6).
- Für die Umsetzung der Neuerungen werden durch die Verordnung folgende Fristen eingeräumt:- sechs Monate (01.05.2006) für die Aufstellung der Abfallbewirtschaftungspläne, die Löschwasserversorgung und Hafenauffangeinrichtungen für Altöl, Bilgenwasser und sonstige besonders überwachungsbedürftige Schiffsabfälle und- zwölf Monate (01.11.2006) für den Fernsprechanschluss und die Einrichtungen für die erste Hilfe, Rettungsmittel und Hinweise sowie Hafenauffangeinrichtungen mit Absauganlagen für Abwasser aus Sammeltanks.
Welche Hafenauffangeinrichtungen im Einzelnen Fall vorgehalten werden müssen, entscheidet die Abfallbehörde.
Als Service für die Skipper sieht das Land ein Meldewesen vor, nach dem mit einem Vordruck Unzulänglichkeiten der Hafenauffangeinrichtungen gemeldet werden können.