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Kreisverordnung über das Landschaftsschutzgebiet
„Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen“ im Kreis Ostholstein vom 26.02.2003

Aufgrund des § 18 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 16 Abs. 2 und 53 Abs. 7 Landesnaturschutzgesetz verordnet der Landrat als untere Naturschutzbehörde:

§ 1

Erklärung zum Landschaftsschutzgebiet

 (1)   Die in § 2 näher bezeichnete Fläche auf dem Gebiet der Gemeinden Ratekau, Scharbeutz und Süsel wird zum Landschaftsschutzgebiet (LSG) erklärt.

(2)   Das Landschaftsschutzgebiet wird mit der Bezeichnung „Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen“ unter Nr. 1 in das bei der unteren Naturschutzbehörde des Kreises Ostholstein geführte Verzeichnis der Landschaftsschutzgebiete eingetragen.

(3)   Das Landschaftsschutzgebiet wird nach § 16 Abs. 5 des Landesnaturschutzgesetzes auch in ein Naturschutzbuch eingetragen, das bei der unteren Naturschutzbehörde oder beim Landesamt für Natur und Umwelt als obere Naturschutzbehörde eingesehen werden kann.

 

§ 2

Geltungsbereich

(1)   Das Landschaftsschutzgebiet wird im wesentlichen wie folgt begrenzt:

1.  im Norden entlang der L 309 unter Aussparung der Ortslage Lehmkamp bis an die Kreuzung mit der B 76, von hier entlang der B 76 in südlicher Richtung bis Haffkrug;

2.  im Osten westlich der Bebauung Strandallee in der Gemeinde Scharbeutz bis zum Campingplatz „Wiesenplatz“, von dessen westlicher Grenze in südliche Richtung, entlang der Westgrenze der „Göschbeeksiedlung“ und unter Aussparung der südlich angrenzenden Campingplätze bis zur B 432, an dieser entlang bis zum Schnittpunkt mit der Eisenbahnlinie, von hier unter Umgehung der Ortsrandlage von Scharbeutz bis an die BAB A 1, weiter entlang der BAB A 1 bis zur Brücke der über die BAB A 1 führenden Gemeindestraße nach Luschendorf, an dieser entlang bis zum Ortsrand Luschendorf;

3.  im Süden unter Umgehung der Bebauung von Luschendorf und Schürsdorf entlang der Gemeindestraße von Luschendorf nach Schürsdorf, von Schürsdorf entlang der Gemeindestraße an die L 309;

4.  im Westen durch die L 309 von der Abfahrt Schürsdorf bis zum Süseler Baum unter Aussparung der Ortslagen Pönitz und Ekelsdorf.

Ausgenommen vom Schutz dieser Verordnung sind die bebauten Gebiete der Ortslagen Gronenberg, Pönitz am See, Klein Pönitz, Klingberg und Teilsiedlungen westlich von Scharbeutz.

(2)   Das Landschaftsschutzgebiet hat eine Größe von etwa 2750 ha.
Es ist in der dieser Verordnung als Anlage beigefügten Übersichtskarte, einem verkleinerten Auszug aus der Topographischen Karte im Maßstab 1 : 25000 schwarz umrandet dargestellt. Die genaue Grenze des Landschaftsschutzgebietes ist in den Detailkarten im Maßstab 1 : 5000, Blatt 1 bis 13, grün eingetragen. Sie verläuft auf der dem Gebiet abgewandten Seite der grünen Linie.
Die innerhalb des Landschaftsschutzgebietes gelegenen, vom Schutzstatus ausgenommenen Ortslagen, sind in den Detailkarten und in der Übersichtskarte gelb umrandet dargestellt. Die äußere Grenze der Ortslagen verläuft auf der der Ortslage abgewandten Seite der gelben Linie.
Alle auf den Grenzen liegenden Knicks und Bäume werden vom Schutz dieser Verordnung erfasst.

(3)   Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus mehreren Schutzzonen, die entweder als „Schutzzone 1“ oder „Schutzzone 2“ bezeichnet werden und folgende Teilflächen des Landschaftsschutzgebietes erfassen:

Als Schutzzone 1 sind drei Teilflächen ausgewiesen. Dabei handelt es sich um die Haffwiesen, das Luschendorfer/Schürsdorfer Moor und das Süseler Moor. Die betroffenen Flächen sind in den Karten rot schraffiert und mit schwarzer Linie umrandet dargestellt. Die Grenzen dieser Schutzzonen verlaufen auf der schwarzen Linie.

Schutzzone 2 umfasst den übrigen Teil des Landschaftsschutzgebietes.

(4)   Die Ausfertigung der Karten wird bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Ostholstein als untere Naturschutzbehörde verwahrt. Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung. Weitere Karten sind bei den Bürgermeisterinnen oder Bürgermeistern der Gemeinden Ratekau, Scharbeutz und Süsel niederlegt. Die Verordnung und die Karten können bei diesen Behörden während der Dienststunden eingesehen werden.

 

§ 3

Schutzgegenstand und Schutzzweck

(1 )  Das Landschaftsschutzgebiet besteht aus der Pönitzer Seenplatte mit seinem bewegten Relief und seiner dadurch bedingten landschaftlichen Kleinteiligkeit und Vielfalt und reicht bis in das Ahrensböker Endmoränengebiet. Charakteristisch sind die vielen kleinen Seen, die gegen Ende der Eiszeit mit allmählichem Eisrückgang als Zungenbecken entstanden .

Das Landschaftsbild ist heute außerdem geprägt von Wäldern, Niederungsgebieten, Kleingewässern, Bachläufen in ihren abschnittsweise noch natürlich erhaltenen Talauen und Kerbtälern, Teichen und Quellbereichen.

Im Norden und Süden sind die moorigen Niederungen des Süselers Moors, des Luschendorfer und Schürsdorfer Moors mit einbezogen mit ihren Seggen-, Schilf- und Bruchwald-Beständen und Feuchtwiesen.

Im Gegensatz zu den Seen in relativ tiefen Senken haben sich die Moore in flacheren Mulden ausgebildet. Auf eine schnell fortschreitende Verlandung folgte der Aufbau eines Moorkörpers aus überwiegend Torfmoosen.

Die Haffwiesen stellen den Rest eines ehemaligen Strandsees dar, der nach der Abriegelung von der Ostsee durch natürliche Prozesse wie Strandwallbildung und nachfolgende künstliche Einflüsse wie Bebauung und Entwässerung aussüßte und austrocknete. Heute sind die Kernbereiche von Bruchwald, Röhricht und Seggenbeständen sowie die Umgebung von teils feuchtem Grünland eingenommen. In den Randbereichen der Haffwiesen sind Bebauung und Campingplätze vorhanden.

Als Elemente der historischen Kulturlandschaft sind im übrigen Gebiet noch Reste der kleinbäuerlich strukturierten, engmaschigen Knicklandschaft neben der großräumigen Gutslandschaft erhalten.

Diese ökologisch bedeutsamen und vielfältigen naturnahen bis natürlichen Biotopstrukturen bieten den Lebensraum bzw. Nahrungsraum für regional und örtlich bedeutsame Tier- und Pflanzenarten sowie für deren Lebensgemeinschaften.

(2)   Schutzzweck ist es, in diesen Natur- und Kulturräumen

1.  die Funktions- und Regenerationsfähigkeit des Naturhaushalts,

2.  die Vielfalt, Eigenart und Schönheit des Landschaftsbildes und

3.  die Natur wegen ihrer Bedeutung für die naturverträgliche Erholung
vor negativen Einflüssen zu schützen, zu pflegen und, soweit erforderlich, zu verbessern.   

Insbesondere soll dabei erreicht werden,

a)  die vielfältigen Landschaftsbereiche in ihrer Gesamtheit mit allen naturräumlichen Bestandteilen und Erscheinungsformen, wie z.B. Ufersäumen, Feuchtgrünland, Brüchen, Obstwiesen, Wald, Baumgruppen, Feldgehölzen, Reddern und Knicks als Lebensraum bzw. Nahrungsraum für die heimischen Tier- und Pflanzengesellschaften langfristig zu sichern,

b)  den Wasserhaushalt zum Erhalt der moorigen Wiesen, Bruchwälder, Seggen- und Röhrichtbestände mindestens auf dem derzeitigen Stand zu halten und soweit möglich zu verbessern und

c)  die Seen mit ihren Uferbereichen zu schützen, die Wasserqualität zu erhalten und, wenn nötig, zu verbessern.

 

§ 4

Verbote

(1)   Im Landschaftsschutzgebiet sind alle Handlungen verboten, die den Charakter des Gebietes verändern können oder dem besonderen Schutzzweck zuwiderlaufen, insbesondere wenn sie den Naturhaushalt schädigen, den Naturgenuss beeinträchtigen oder das Landschaftsbild verunstalten können.

Insbesondere ist es verboten:

1. Landschaftsbestandteile oder Naturgebilde von wissenschaftlicher, geschichtlicher, heimat- und volkskundlicher Bedeutung, z. B. eiszeitlich geprägte Bodenformen, Hügelgräber, historische Park- und Gartenanlagen und Knickharfen zu beschädigen, zu verunstalten oder zu beseitigen;

2. Bäume mit einem Stamm-Durchmesser von mehr als 70 cm in 1 m Höhe, Bäume in Reihen mit einem Stamm-Durchmesser von mehr als 30 cm in 1 m Höhe und Alleebäume jeglichen Stamm-Durchmessers zu beschädigen, zu verunstalten oder zu beseitigen;

3. Motorsportveranstaltungen durchzuführen;

4. das Betreiben von ferngelenkten Modellflugkörpern.

(2)   Darüber hinaus ist es in Schutzzone 1 verboten:

1. Feuchtgrünland umzuwandeln, zu beseitigen oder zu beeinträchtigen;

2. Bodenbestandteile abzubauen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen und Auffüllungen vorzunehmen oder die Bodengestalt auf andere Art zu verändern;

3. Campingplätze zu errichten, ganzjährige Wohnwagenaufstellung und Wintercamping zu betreiben sowie dort Winterabstellplätze zu errichten;

4. Fischteiche anzulegen, sowie bestehende Teiche, Tümpel, Weiher oder andere stehende Kleingewässer zu verändern.

(3)   Die Landrätin oder der Landrat des Kreises Ostholstein als untere Naturschutzbehörde kann auf Antrag nach Maßgabe des § 54 Abs. 2 Landesnaturschutzgesetz Befreiungen von den Verboten der Abs. 1 und 2 gewähren. Der schriftliche Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen.

(4)     Beschränkungen, Verbote und Gebote nach dem Bundesnaturschutzgesetz, dem Landesnaturschutzgesetz und sonstigen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

 

§ 5

Zulässige Handlungen

Als zulässige Handlungen sind insbesondere erlaubt:

1. die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung im Sinne des § 7 Abs. 3 Landesnaturschutzgesetz;

2. die ordnungsgemäße Ausübung der Fischerei im Sinne des § 7 Abs.3 Landesnaturschutzgesetz und des § 3 Abs. 1 Landesfischereigesetz;

3. die ordnungsgemäße Ausübung des Jagdrechtes im Sinne des § 1 Bundesjagdgesetz;

4. die ordnungsgemäße Pflege von Knicks und Hecken und das ordnungsgemäße Freihalten des Lichtraumprofils durch fachgerechten Gehölzschnitt sowie die Einfriedung von Haus- und Hofgrundstücken;

5. die erforderlichen Maßnahmen zur Erhaltung und Sicherung der Straßen und Wege unter Beachtung des § 12 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz;

6. die von der unteren Naturschutzbehörde veranlassten Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen;

7. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung in Schutzzone 2 und der Rohrleitungen ohne Gewässereigenschaft in beiden Schutzzonen gemäß Wasserrecht bzw. Satzungsrecht der zuständigen Wasser- und Bodenverbände;

8. die ordnungsgemäße Unterhaltung der Gewässer 2. Ordnung in Schutzzone 1 auf der Grundlage eines genehmigten Gewässerpflegeplanes nach § 38 Abs. 3 Landeswassergesetz;

9. der Bau, der Betrieb und die Unterhaltung von gewässerkundlichen Messstationen.

 

§ 6

Ausnahmen

(1)   Die untere Naturschutzbehörde kann folgende Handlungen im Wege der Ausnahme nach Maßgabe des § 54 Abs. 1 Landesnaturschutzgesetz zulassen, soweit sich dies mit dem Schutzzweck nach § 3 Abs. 2 vereinbaren lässt, insbesondere:

1. die Errichtung oder wesentliche Änderung baulicher Anlagen, auch wenn sie keiner Genehmigung nach der Landesbauordnung bedürfen;

2. die Verlegung ortsfester Kabel-, Draht- oder Rohrleitungen oder die Aufstellung von Masten; einer gesonderten Ausnahme bedarf nicht das Verlegen von Leitungen im Straßenkörper, elektrischen Weidezäunen und Rohrleitungen zur Bewässerung landwirtschaftlicher Flächen oder für die Versorgung von Weidevieh;

3. das Anlegen, der Ausbau und die wesentliche Änderung von Plätzen, Straßen, Wegen und Reitwegen;

4. Eingriffe in und an Gewässern (im Sinne von § 1 Wasserhaushaltsgesetz) einschließlich ihrer Ufer und Verlandungsbereiche, z. B. durch Ausbau sowie wasserstands- oder abflussverändernde Gewässerbenutzungen;

5. die Umwandlung von Wald und Feldgehölzen;

6. die Beseitigung von Einzelbäumen, die einen Stammdurchmesser von 30 - 70 cm in 1 m Höhe haben;

7. die Durchführung von Veranstaltungen außerhalb öffentlicher Verkehrsflächen, die mit erheblichem Lärm verbunden sind oder auf andere Weise die Ruhe der Natur oder den Naturgenuss durch außergewöhnlichen Lärm stören. Veranstaltungen auf Zelt- und Campingplätzen oder Zeltlagern im Rahmen ihrer Platzordnung bleiben davon unberührt.

(2)   Darüber hinaus können für folgende Handlungen in Schutzzone 2 Ausnahmen zugelassen werden:

1. den Abbau von Bodenbestandteilen oder andere Abgrabungen, Aufschüttungen, Auffüllungen oder Veränderungen der Bodengestalt auf andere Art;

2. die Anlage von Fischteichen, sowie die Veränderung bestehender Teiche, Tümpel, Weiher oder anderer stehender Kleingewässer.

(3)   Anträge sind bei der Landrätin oder dem Landrat des Kreises Ostholstein als untere Naturschutzbehörde schriftlich zu stellen. Der Antrag muss alle zur Beurteilung erforderlichen Angaben enthalten; hierzu gehören auch Pläne und Beschreibungen. Anträge nach Abs. 1 Nr. 7 können auch formlos gestellt werden.

 

§ 7

Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen

Soweit es zum Schutz des Landschaftsschutzgebietes nach § 2 oder bestimmter Teile davon erforderlich ist, sind entsprechende Schutz- und Entwicklungsmaßnahmen unter Beachtung des § 21 b des Landesnaturschutzgesetzes durchzuführen.

 

§ 8

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig nach § 57 Abs. 1 Nr. 1 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich

1. ohne die erforderliche Befreiung einem Verbot nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 4 sowie Abs. 2 Nr. 1 bis 4 zuwiderhandelt oder ohne die erforderliche Ausnahme Handlungen nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 sowie Abs. 2 Nr. 1 und 2 vornimmt;

2. Auflagen, die mit einer auf dieser Verordnung beruhenden Genehmigung oder Befreiung verbunden sind, nicht vollständig oder nicht innerhalb einer gesetzten Frist erfüllt.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer fahrlässig nicht erkennt, dass er die in Abs. 1 genannten Handlungen im Landschaftsschutzgebiet vornimmt.

§ 9

Inkrafttreten, Außerkrafttreten bestehender Verordnungen

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die „Verordnung zum Schutze eines Landschaftsteiles in den Gemarkungen Gronenberg, Scharbeutz und Schürsdorf im Kreise Eutin vom 15.3.1956“ (Pönitz-Klingberger Kurgebiet) sowie die 1. – 3. Änderungsverordnung vom 24.3.1981, 4.11.1981 und 30.10.1984 außer Kraft.

Anliegende Grafik: Landschaftsschutzgebiet Pönitzer Seenplatte und Haffwiesen

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

 

 

Ausgefertigt:                                                       Eutin, den 26.02.2003

Kreis Ostholstein
Der Landrat als untere Naturschutzbehörde
Reinhard Sager
Landrat

Autor: psierks, 13.03.2003