Satzung des Kreises Ostholstein über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes (Notfalleinsätze und Krankenbeförderung) in der Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2001
§ 1Aufgrund des 4 der Kreisordnung für Schl.-H. in der Fassung vom 30.5.97 (GVOBl. Schl.-H. S. 333), der §§ 1 und 6 Abs. 1, 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Schl.-H. in der Fassung vom 22.7.96 (GVOBl. Schl.-H. S. 564) sowie des 8 des Gesetzes über die Notfallrettung und den Krankentransport (Rettungsdienstgesetz-RDG) vom 29.11.1991 (GVOBl Schl.-H S. 579) hat der Kreistag des Kreises Ostholstein durch Beschluss vom 7.12.1999 die folgende Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes des Kreises Ostholstein, geändert durch die am 11.12.2001 beschlossene 1. Nachtragssatzung, erlassen:
Gebührengegenstand
1. Der Kreis Ostholstein ist gemäß § 6 Abs. 2 des Rettungsdienstgesetzes Träger des Rettungsdienstes (Notfallrettung und Krankentransport) für seinen Rettungsdienstbereich. Er erfüllt die Aufgaben der Notfallrettung gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit dem Kreis Plön vom 11.12.1999 auch in der Gemeinde Kirchnüchel und gemäß der öffentlich-rechtlichen Vereinbarung mit der Hansestadt Lübeck vom 09.12.1999 auch in den Stadtbezirken Brodten, Dänischburg, Teerhofinsel und einem Teilbereich des Stadtbezirkes Vorwerk. Das Recht zur Gebührenerhebung in diesen Bereichen ist auf den Kreis Ostholstein übertragen worden. Die Aufgaben der Notfallrettung und das Recht der Gebührenerhebung entsprechend der jeweils eigenen Gebührensatzung sind im Versorgungsbereich Ovendorf und Kreuzkamp durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 09.12.1999 auf die Hansestadt Lübeck, im Versorgungsbereich Gemeinde Ahrensbök (Ahrensbök, Barghorst, Vorwerk/Neuhof, Spechserholz, Gnissau, Hohenhorst, Holstendorf, Lebatz, Siblin, Tankenrade) und Gemeinde Bosau (Bichel, Bosau, Brackrade, Hassendorf, Hutzfeld, Kleinneudorf, Löja und Wöbs) durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 11.12.1999 auf den Kreis Segeberg übertragen worden. Sofern in diesen Versorgungsbereichen ein Einsatz durch den Rettungsdienst des Kreises Ostholstein wahrgenommen wird (Nächstes-Fahrzeug-Strategie), erfolgt die Gebührenerhebung nach dieser Gebührensatzung. Die den Vereinbarungen beigefügten Lagepläne und Straßenverzeichnisse werden als Anhang Bestandteil der Gebührensatzung.
2. Der Rettungsdienst ist eine öffentliche Einrichtung. Den privaten Hilfsorganisationen (Arbeiter-Samariter-Bund, Deutsches Rotes Kreuz, Johanniter-Unfallhilfe, Malteser Hilfsdienst) sind durch öffentlich-rechtlichen Vertrag Aufgaben der Durchführung des Rettungsdienstes übertragen worden.
3. Die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes ist nach Maßgabe dieser Satzung gebührenpflichtig. Die Gebühren werden ausschließlich von einer zentralen Abrechnungssstelle erhoben.
§ 2
Gebührenschuldner
1. Gebührenschuldner sind die Auftraggeberin/der Auftraggeber, die Inanspruchnehmerin/der Inanspruchnehmer, die Unterhaltspflichtigen und die Kostenträger, deren Verpflichtungen oder Interessen durch die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes wahrgenommen werden.
2. Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.
§ 4§ 3
Gebührenhöhe
Für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes werden folgende Gebühren erhoben:
1. Krankentransport
Für den Einsatz eines Krankenkraftwagens
45,00 Euro
zusätzlich je km
1,23 Euro2. Notfallrettung
Für den Einsatz eines Krankenkraftwagens
511,30 Euro3. Für den Einsatzes einer
Notärztin/eines Notarztes
122,71 Euro4. Für die gesonderte Zubringung einer
Notärztin/eines Notarztes je Einsatz
163,61 EuroDie Gebühren nach Nr. 3 und 4 fallen zusätzlich zu den Gebühren nach Nr. 1 oder 2 an.
Die bei einem Einsatz in Anspruch genommenen Sachleistungen (Medikamente, Einwegspritzen usw.) werden gesondert in Rechnung gestellt.
Berechnungsgrundsätze
Bei der Gebührenberechnung werden die von der jeweiligen Rettungswache zum Einsatzort und zurück tatsächlich gefahrenen km-Strecken, auf volle km aufgerundet, zu Grunde gelegt.
Werden Krankenkraftwagen durch Funk umgeleitet, werden die Kilometer so berechnet, als wenn das Fahrzeug von seinem Standort aus eingesetzt worden wäre.
§ 5
Wartezeiten
Entstehen Wartezeiten während eines Einsatzes, so wird nach Ablauf von 30 Minuten für jede angefangene Stunde ein Wartegeld in Höhe von 25,00 Euro je Fahrzeug berechnet.
§ 6
Gebühren für Mehrbeförderung
§ 71. Bei gemeinsamer Beförderung von zwei oder mehreren Patientinnen/Patienten über die einfache Fahrstrecke von 75 km hinaus werden für die zweite und jede weitere Person Zuschläge in Höhe von 25% der Gebühren nach § 3 erhoben. Die sich hiernach ergebende Gesamtgebühr wird gleichmäßig auf alle Zahlungspflichtigen umgelegt. Bei allen übrigen Fahrten wird für jede beförderte Person die volle Gebühr erhoben.
2. Begleitpersonen können, soweit es die Umstände des Einsatzes im Einzelfall zulassen, unentgeltlich befördert werden.
Fernfahrten
§ 8Bei Fernfahrten (Transporte über die einfache Fahrstrecke von 100 km hinaus) können abweichend von den Gebühren nach 3 Vereinbarungen getroffen werden. Der Kreis Ostholstein kann diesbezüglich Richtlinien erlassen.
Gebühren für bestellte und nicht benutzte Fahrzeuge
Für bestellte und nicht in Anspruch genommene Leistungen werden 50 % der im 3 genannten Gebühren erhoben.
§ 9
Gebühren für missbräuchliche Anforderung
Bei missbräuchlicher Anforderung werden die im 3 festgelegten Gebühren in voller Höhe erhoben.
§ 10
Erstattung von Auslagen
§ 11Bare Auslagen außerhalb der üblichen Transportkosten sind in der entstandenen Höhe zu erstatten. Alle sonstigen Nebenkosten einschließlich Verbandsmaterial, Reinigung der Wäsche, Desinfektion des Fahrzeuges sind durch die Gebühren nach 3 abgegolten.
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren
1. Die Gebührenschuld entsteht mit der Anforderung.
2. Die Gebühr wird spätestens zwei Wochen nach Zustellung der Zahlungsaufforderung fällig; sie kann im begründeten Einzelfall auch vor Ausführung des Transports gefordert werden.
3. Rückständige Gebühren werden im Verwaltungszwangsverfahren beigetrieben.
§ 12
Inkrafttreten
Die Satzung des Kreises Ostholstein über die Erhebung von Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes in Fassung der 1. Nachtragssatzung vom 11.12.2001 tritt am 01.01.2002 in Kraft.
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