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Amtliche Bekanntmachung

 

Amtliche Bekanntmachung des
Kreises Ostholstein
Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit

Anordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit (BT) (Allgemeinverfügung)

In der Gemeinde Riepsdorf wurde am 15. September 2008 der Ausbruch der Blauzungenkrankheit bei Rindern amtlich festgestellt.

Aufgrund der §§ 4 und 5 Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Blauzungenkrankheit vom 22. März 2002 (BGBl. I, S. 1241) und des § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AG-TierSG) vom 14.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197), alle in der z. Zt. gültigen Fassung, macht der Kreis Ostholstein folgendes bekannt:

Folgende Städte und Gemeinden werden zum Gefährdungsgebiet (20 km-Zone) erklärt:

Die Stadt Heiligenhafen und die Gemeinde Großenbrode

Für alle in diesem oben genannten Gebiet gelegenen Betriebe, die für die Blauzungenkrankheit empfängliche Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen, Wildwiederkäuer) halten, werden folgende Schutzmaßnahmen angeordnet:

  1. Die für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Wiederkäuer unterstehen der amtlichen Beobachtung durch den Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit des Kreises Ostholstein. Das Verbringen dieser Wiederkäuer aus einem Betrieb ist nur im Rahmen der Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten, zulässig.

  2. Die für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Tiere sind regelmäßig nach näherer Weisung des beamteten Tierarztes klinisch zu untersuchen.

  3. Seuchenverdächtige und verendete für die Blauzungenkrankheit empfängliche Wiederkäuer sind dem Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit des Kreises Ostholstein (Tel: 04521-788-233, Fax 04521-788-651) unverzüglich zum Zweck weitergehender Untersuchungen (bei seuchenverdächtigen Tieren: virologische und/oder serologische Untersuchungen; bei verendeten Tieren: eine pathologisch-anatomische Untersuchung) zu melden.

  4. Über den Bestand an BT-empfänglichen Wiederkäuern sind Aufzeichnungen zu führen.
    Bestandsveränderungen durch Verenden oder Geburt sind täglich zu dokumentieren.

  5. Verendete Tiere sind nach Durchführung der unter Ziffer 3 bezeichneten Untersuchungen der unschädlichen Beseitigung durch die Tierkörper-beseitigungsanstalt (Firma Heinrich Nagel GmbH & Co. KG/Neumünster-Einfeld) zuzuführen.

Die vorgenannten Anordnungen treten am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. Sie gelten, bis das Erlöschen der Blauzungenkrankheit durch eine Entscheidung der Europäischen Gemeinschaft bestätigt worden ist.

Begründung

Die Blauzungenkrankheit ist eine anzeigepflichtige Tierseuche, für die alle Wiederkäuer empfänglich sind. Sie wird durch ein Virus verursacht, das durch infizierte Stechmücken (Gnitzen) übertragen wird. Das klinische Krankheitsbild geht mit schmerzhaften Haut- und Schleimhautentzündungen am Kopf, den Geschlechtsorganen, den Zitzen und am Kronsaum der Klauen einher. Neben Leistungseinbußen durch Milchrückgang, Gewichtsverlust und Aborte führen schwere Verlaufsformen auch zu hohen Sterblichkeitsraten (insbesondere bei Schafen). Da die den erregerübertragenden Gnitzen durch den Wind weiträumig (bis zu 150 km) verdriftet werden können, weist die Blauzungenkrankheit eine starke Ausbreitungstendenz auf. Aufgrund dieser Merkmale ist es erforderlich, im Zusammenhang mit dem eingangs bezeichneten Seuchenausbruch, Schutzmaßnahmen zur Eindämmung des Tierseuchengeschehens zu ergreifen. Die vorstehend getroffenen Anordnungen sind geeignet, die Neuansteckungsrate zu reduzieren und durch begleitende diagnostische Maßnahmen eine Verlaufskontrolle zu erhalten. Die Beschränkungen im Verkehr mit empfänglichen Wiederkäuern sollen einer unkontrollierten Verschleppung des Krankheitserregers in andere Tierbestände durch unerkannte Virusträger vorbeugen. Die weiträumige Ausweisung der Gefährdungszone um den Seuchenbestand ist aufgrund der geschilderten Ausbreitungstendenz der Blauzungenkrankheit unumgänglich, da nicht auszuschließen ist, dass ein Infektionseintrag in benachbarte Wiederkäuerbestände bereits stattgefunden hat.

Die Anfechtung der unter Ziffern 1 bis 3 getroffenen Anordnungen hat gemäß § 80 des Tierseuchengesetzes keine aufschiebende Wirkung.

Wegen Gefahr im Verzug wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung vom 19. 03. 1991 (BGBl. I S. 686) in der z. Zt. gültigen Fassung die sofortige Vollziehung der unter den obigen Ziffern 4 und 5 genannten Maßnahmen angeordnet.

Begründung der sofortigen Vollziehung

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung dieser Anordnungen liegt im besonderen öffentlichen Interesse, weil sie zur Unterbindung von Neuinfektionen sowie zur Erkennung von Ausbreitungstendenzen innerhalb eines Tierbestandes sowie im Umfeld eines Seuchenherdes von essentieller Bedeutung sind. Ein Aufschub des Vollzuges würde mithin die Gefahr einer Tierseuchenverbreitung erhöhen. Die sich aus den verfügten Maßnahmen ergebenden Schutzfunktionen stellen ein höheres Rechtsgut für die Allgemeinheit dar als die jeweiligen individuellen wirtschaftlichen Belange der betroffenen Tierhalter.

Hinweis

Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig den vorgenannten Anordnungen zuwiderhandelt. Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 76 Abs. 3 des Tierseuchengesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000,- € geahndet werden.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Landrat des Kreises Ostholstein, Lübecker Str. 41, 23701 Eutin, erhoben werden.

Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung. Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist ein Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO beim Verwaltungsgericht Schleswig-Holstein in 24837 Schleswig, Brockdorff-Rantzau-Straße 13, erforderlich.

Eutin, 16.09.2008

KREIS OSTHOLSTEIN
Der Landrat
Fachdienst Lebensmittelsicherheit
und Tiergesundheit
Im Auftrage
gez. Dr. Wolf Vogelreuter
- Amtstierarzt -

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4545 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 17.09.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).

Autor: infocenter, 17.09.2008 
Quelle: Kreis Ostholstein