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Aufschüttungen auf und Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht

Grundsätzlich darf Boden auf demselben Grundstück verlagert werden, wenn das Bodenmaterial noch zum Herkunftsort gehört (§ 12 (2) der BBodSchV). 

Wenn der Boden allerdings an einen anderen Ort verbracht wird, der mit dem Herkunftsort nicht in Verbindung steht, dann muss eine Analyse nach BBodSchV - Vorsorgewerte für Böden gemacht werden (nicht LAGA, die Analysen unterscheiden sich und damit auch die Höhe der ermittelten Schadstoffe). Das Bodenmaterial muss 70 % der Vorsorgewerte einhalten, wenn das Material auf einen Acker aufgebracht werden soll (§12 (4) BBodSchV).

Für eine Aussage, ob das Material an einem anderen Ort verwendet werden darf, ist meine Entscheidung erforderlich. Hierfür bedarf es Angabe zur Materialbeschaffenheit und vorgesehenem Einbauort.

Sprechen Sie uns hierzu gerne an.