Anlagenüberprüfung durch Sachverständige anordnen
Volltext
Die zuständige Überwachungsbehörde kann im Rahmen der Überwachung von genehmigungsbedürftigen oder nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz Messungen der Emissionen und Immissionen sowie sicherheitstechnische Prüfungen gegenüber den Betreibern der Anlagen anordnen. Die Messungen oder sicherheitstechnischen Prüfungen sind von Stellen oder Sachverständigen durchzuführen, die ihre Kompetenz nachgewiesen haben und nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz bekannt gegeben (notifiziert) wurden.
Die Anforderungen für die Bekanntgabe von Sachverständigen nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind in der Bekanntgabeverordnung (41. BImSchV) geregelt.
Entsprechend notifizierte Messstellen und Sachverständige lassen sich im »Recherchesystem Messstellen und Sachverständige« im Modul Immissionsschutz finden.
Ansprechpunkt
Immissionsschutzbehörden der Länder
Kosten
Für entsprechende Anordnungen fallen Gebühren nach den jeweiligen Gebührenregelungen auf dem Gebiet des Immissionsschutzes der Länder an.
Rechtsgrundlage(n)
- § 52 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- § 26 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 28 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 29 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 29a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
- § 29b des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG)
Rechtsbehelf
Gegen die behördliche Anordnung kann Widerspruch eingelegt werden.
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch: Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz