Aufenthaltserlaubnis zur Fortsetzung eines im EU-Ausland begonnenen Studiums beantragen
Leistungsbeschreibung
Wenn Sie in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) als international schutzberechtigte Person anerkannt sind und dort seit mindestens 2 Jahren studieren, können Sie eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, um Ihr Studium in Deutschland weiterzuführen.
Sie benötigen einen Nachweis darüber, dass ein Teil Ihres Studiums an einer deutschen Bildungseinrichtung (zumeist Hochschule) durchgeführt wird, sowie die Zulassung dieser Bildungseinrichtung.
Der Aufenthaltstitel ist befristet und für die Dauer Ihres Studiums in Deutschland gültig.
Mit der Aufenthaltserlaubnis, die Sie zum Zweck des Studiums erhalten haben, dürfen Sie bis zu 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr arbeiten. Sie können auch eine studentische Nebentätigkeit ausüben.
Verfahrensablauf
Die Aufenthaltserlaubnis ist bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Ausländerbehörde zu beantragen. Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:
- Je nach Ausländerbehörde und Anliegen kann eine Beantragung über das Internet möglich sein. Informieren Sie sich, ob Ihre Ausländerbehörde die elektronische Beantragung der Aufenthaltserlaubnis anbietet.
- Ist die Antragsstellung nur persönlich möglich, vereinbaren Sie mit der Ausländerbehörde einen Termin. Während des Termins werden Ihr Antrag entgegengenommen und Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin). Für die Herstellung eines elektronischen Aufenthaltstitels (eAT-Karte) werden Ihre Fingerabdrücke genommen.
- Für den Fall einer elektronischen Antragsstellung wird sich die Ausländerbehörde nach Eingang Ihres Online-Antrags mit Ihnen in Verbindung setzen, um bei Bedarf einen Termin in der Ausländerbehörde zu vereinbaren. Während des Termins werden Ihre Nachweise geprüft (bringen Sie diese mit zum Termin) und Ihre Fingerabdrücke für die Herstellung des elektronischen Aufenthaltstitels (eAT- Karte) genommen.
- Wenn Ihrem Antrag entsprochen wird, veranlasst die Ausländerbehörde die Herstellung der eAT-Karte.
- Nach etwa sechs bis acht Wochen können Sie die eAT-Karte bei der Ausländerbehörde abholen.
- Die eAT-Karte ist grundsätzlich persönlich abzuholen.
- Für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis fallen Gebühren an. Der Zeitpunkt sowie die Form der Bezahlung variieren je nach Behörde.
Ansprechpunkt
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Zuständige Stelle
Die für den Wohnsitz des Antragstellenden zuständige Ausländerbehörde
Voraussetzungen
- Sie besitzen einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz.
- Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen Sie vor.
- Ihr Aufenthalt gefährdet oder beeinträchtigt nicht die Interessen der Bundesrepublik Deutschland.
- Sie wurden als international Schutzberechtigte/r in einem anderen EU- Mitgliedstaat anerkannt.
- Sie studieren seit mindestens zwei Jahren in einem anderen EU-Mitgliedstat.
- Sie haben eine Zulassung an einer staatlich anerkannten Hochschule oder einer anerkannten Bildungseinrichtung in Deutschland.
- Sie können nachweisen, dass Sie an einem Union- oder multilateralen Programm mit Mobilitätsmaßnahmen teilnehmen (z.B. Erasmus) oder für Sie gilt eine Vereinbarung zwischen zwei oder mehr Hochschulen.
- Ihr Lebensunterhalt ist für die Dauer des Studiums gesichert.
Erforderliche Unterlagen
- Gültiger Reisepass
- Aktuelles biometrisches Foto
- Aktueller Aufenthaltstitel
- Nachweise zum Lebensunterhalt (z.B. Stipendienbescheinigung, Verpflichtungserklärung, Sperrkonto bei einer Bank)
- Mietvertrag
- Nachweis über Ihre Krankenversicherung
- Nachweis über den Status des international Schutzberechtigten in einem anderen EU- Mitgliedstaat
- Nachweis über das Studium in einem anderem EU- Mitgliedstaat und ggfls. Nachweis über Teilnahme an einem Programm mit Mobilitätsmaßnahmen (z.B. Erasmus)
- Zulassungsbescheid der aufnehmenden Bildungseinrichtung in Deutschland
Kosten
- Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten Sie eine Gebührenermäßigung oder Gebührenbefreiung.
Gebühr: 100,00 EUR (Vorkasse: nein) - Diese Gebühr gilt, wenn Sie minderjährig sind.
Gebühr: 50,00 EUR (Vorkasse: nein)
Frist
Widerspruchsfrist: 1 Monat
Bearbeitungsdauer
etwa sechs bis acht Wochen
Rechtsgrundlage(n)
Formulare
- Formulare: Formulare erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde, ggf. werden diese auch online angeboten
- Onlineverfahren vereinzelt möglich
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: ja
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch:
Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI)