Lärmschutz vor Straßenverkehrslärm an Straßen
Leistungsbeschreibung
Lauter Straßenverkehr beeinträchtigt Ihre Lebensqualität und kann Auswirkungen auf Ihre Gesundheit haben. Deshalb ist es wichtig, bei der Planung sowie dem Bau einer neuen Straße und auch bei bestehenden Straßen für guten Lärmschutz zu sorgen. So werden Menschen vor Verkehrslärm geschützt.
Es gibt zwei Möglichkeiten: die Lärmvorsorge und die Lärmsanierung.
Die Lärmvorsorge ist eine Verpflichtung. Sie soll verhindern, dass beim Bau oder bei großen Änderungen von Straßen zu viel Verkehrslärm entsteht. Es gibt zwei Arten von Schutz:
- Aktiver Lärmschutz, zum Beispiel Lärmschutzwände.
- Passiver Lärmschutz, zum Beispiel bauliche Verbesserungen in Schlaf- und Kinderzimmern.
Ob aktiver oder passiver Lärmschutz umgesetzt wird, wird nach Verhältnismäßigkeit entschieden
Die Lärmsanierung hat das Ziel, die Lärmbelastung an bestehenden Bundesstraßen zu minimieren. Sie haben kein Rechtsanspruch auf Lärmsanierung. Die Lärmsanierung ist eine freiwillige Leistung des Bundes. Eine Lärmsanierung ist möglich, wenn ausreichend Geld im Bundeshaushalt zur Verfügung steht. Sie wird durchgeführt, wenn der Verkehrslärm die vom Bund festgelegten Grenzwerte überschreitet. Dabei wird die jeweilige Gebietskategorie berücksichtigt, zum Beispiel Wohngebiet oder Mischgebiet. Für Lärmsanierungen an bestehenden Landesstraßen stehen in Schleswig-Holstein derzeit keine Haushaltsmittel zur Verfügung.
Die Berechnung der Lärmbelastung durch Straßenverkehrsgeräusche erfolgt am sogenannten Immissionsort (meist die Hauswand) Dafür wird ein Beurteilungspegel ermittelt. In die Berechnung fließen verschiedene Faktoren wie zum Beispiel die Verkehrsstärke inklusive des Schwerverkehrsanteils tags/nachts, die zulässige Höchstgeschwindigkeit, der Straßenbelag, (Gebäude-)Reflexionen, Ampeln, der Abstand zur Straße und die (Gelände-)Topographie ein.
Wenn ein Anspruch auf Lärmschutz besteht, können bauliche oder straßenverkehrsrechtliche Lärmschutzmaßnahmen umgesetzt werden.
Bauliche Lärmschutzmaßnahmen unterscheiden sich in aktiven und passiven Lärmschutz. Aktiver Lärmschutz kann zum Beispiel eine Lärmschutzwand oder -wall sein. Durch aktive Lärmschutzmaßnahmen wird die Ausbreitung des Lärms von der Quelle verhindert. Passiver Lärmschutz beinhaltet bauliche Verbesserungen in schutzbedürftigen Räumen (zum Beispiel Wohn- und Schlafräume, Kinder- und Gästezimmer) von bestehenden Gebäuden. Gewerblich genutzte Räume zählen nicht zu den schutzbedürftigen Räumen. Passive Lärmschutzmaßnahmen reduzieren die Einwirkung des Lärms im Innenraum.
Wenn es technisch möglich und finanziell sinnvoll ist, sollen aktive Lärmschutzmaßnahmen bevorzugt werden. Passive Lärmschutzmaßnahmen werden eingesetzt, wenn aktive Maßnahmen zu teuer sind oder trotz aktiver Anlagen noch Lärmüberschreitungen am Gebäude bestehen.
Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen können zum Einsatz kommen, wenn die in den entsprechenden Richtlinien festgelegten Richtwerte überschritten werden. Es gibt jedoch keine Pflicht, solche Maßnahmen anzuordnen. Die Entscheidung liegt im Ermessen der örtlichen Verkehrsbehörde (nicht beim Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr). Darum müssen Anträge oder Forderungen an die zuständige Verkehrsbehörde gerichtet werden.
Straßenverkehrsrechtliche Maßnahmen können Verkehrslenkungen, zielführende Ampelschaltungen, Geschwindigkeitsbeschränkungen und Verkehrsverbote beinhalten. Sie sollen jedoch kein Ersatz für technisch mögliche und finanziell tragbare bauliche Maßnahmen sein.
Ansprechpunkt
Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein
Erforderliche Unterlagen
- Angebote der Unternehmen (für die geplanten erstattungsfähigen Schallschutzmaßnahmen am Objekt)
- Vereinbarung zwischen den Eigentümern und dem Landesbetrieb für Straßenbau und Verkehr (wird seitens des LBV.SH aufgestellt) Rechnungen der Unternehmen für die durchgeführten Schallschutzarbeiten
Kosten
Bei der Lärmvorsorge werden die Kosten in voller Höhe erstattet.
Bei der Lärmsanierung werden Ihnen die Kosten zu 75 % für entschädigungsfähige Maßnahmen des passiven Lärmschutzes erstattet. Zu den entschädigungsfähigen Maßnahmen zählen insbesondere Lärmschutzfenster und Lüfter sowie eine Verstärkung von Teilbereichen der Dachfläche.
Frist
Es gibt keine Frist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 2 (1), § 41 und § 42 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG)
- Sechzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV)
- Vierundzwanzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verkehrswege-Schallschutzmaßnahmenverordnung - 24. BImSchV)
- Richtlinien für den Verkehrslärmschutz an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes (VLärmSchR 97)
Hinweise (Besonderheiten)
- In den Ortsdurchfahrten sind die Gemeinden in der Regel mit mehr als 20.000 Einwohnerinnen und Einwohnern selbst für die Landesstraßen zuständig, für die Bundesstraßen sind sie es bei mehr als 80.000 Einwohnerinnen und Einwohnern.
- Seit dem 01.01.2021 gehören die Bundesautobahnen nicht mehr in den Zuständigkeitsbereich des Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr Schleswig-Holstein, sondern zur Autobahn GmbH des Bundes.
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Viele Menschen wünschen sich eine Lärmmessung vor Ort, doch es gibt, neben den gesetzlichen Vorgaben, gute Gründe dagegen. Eine Messung zeigt nur eine Momentaufnahme. Sie erfasst nur den Verkehr, der genau während der Messzeit an diesem Ort fährt.
Diese Verkehrsmenge ist zufällig und meist nicht repräsentativ. Zum Beispiel kann sie deutlich geringer sein als der tatsächliche Durchschnitt. Außerdem werden bei einer Messung auch alle anderen Umgebungsgeräusche mit erfasst, zum Beispiel Vogelgezwitscher, Musik oder Wind.
Bei neuen oder geänderten Straßen kann der Verkehrslärm zudem noch gar nicht gemessen werden, weil die Straße noch nicht existiert oder sich erst im Umbau befindet. - Das BImSchG schützt im Kontext Straße die Umwelt vor schädlichen Einwirkungen durch Lärm, Luftverunreinigungen und ähnlichen Einflüssen.
- Dazu legt das BImSchG Grenzwerte und Voraussetzungen fest, um negative Folgen für Umwelt und Gesundheit zu vermeiden oder zu minimieren.
- Die 16. BImSchV legt fest, wann Ansprüche auf Lärmschutz ausgelöst werden. Sie gibt den Anwendungsbereich an und gilt für den Bau oder die wesentliche Änderung von Verkehrswegen.
- Außerdem legt die 16. BlmSchV die im Rahmen ihres Geltungsbereiches (Lärmvorsorge) geltenden Immissionsgrenzwerte fest und beinhaltet die wichtige Aussage, dass die Beurteilungspegel zu berechnen sind.
- Die VLärmSchR 97 vereinen in sich die Regelungen der 16. BImSchV (Lärmvorsorge) und der 24. BImSchV (Schallschutzmaßnahmen an Gebäuden) und ergänzen sie mit Regelungen zum Schallschutz an bestehenden Straßen (Lärmsanierung).
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Die VLärmSchR 97 gelten für:
- bauliche Maßnahmen an Bundesfernstraßen in der Baulast des Bundes zum Schutz vor Verkehrslärm bei der Planung (Lärmschutz durch Planung)
- beim Bau neuer Straßen oder bei der wesentlichen Änderung bestehender Straßen (Lärmvorsorge)
- bei der nachträglichen Minderung von Lärmbelastungen an bestehenden Straßen (Lärmsanierung)
- für Entschädigungen wegen verbleibender Beeinträchtigungen