Kündigungsschutz während der Pflegezeit in Anspruch nehmen

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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie berufstätig sind und ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, dürfen Sie bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit fernbleiben. In dieser Zeit können Sie die Pflege organisieren oder sicherstellen, dass Ihr Angehöriger versorgt wird.

Darüber hinaus können Sie sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen, um einen pflegebedürftigen Angehörigen zu Hause zu pflegen.

Sobald Sie Ihrem Arbeitgeber mitteilen, dass Sie eine solche Freistellung, entweder wegen einer kurzfristigen Arbeitsverhinderung oder für eine Pflegezeit, in Anspruch nehmen möchten, besteht grundsätzlich Kündigungsschutz. Dieser beginnt frühestens zwölf Wochen vor dem angekündigten Beginn der Freistellung und endet mit dem Ende der kurzfristigen Arbeitsverhinderung oder der Pflegezeit.

In besonderen Ausnahmefällen kann eine Kündigung dennoch für zulässig erklärt werden. Darüber entscheidet die jeweils zuständige oberste Landesbehörde für den Arbeitsschutz. Ohne eine solche behördliche Zustimmung ist eine Kündigung in diesen Fällen unwirksam.

Ansprechpunkt

  • Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit (LASG) oder
  • Ministerium für Soziales, Jugend, Familie, Senioren, Integration und Gleichstellung des Landes Schleswig-Holstein (MSJFSIG), Referat Arbeitsschutz

Kosten

Keine

Rechtsgrundlage(n)

Urheber

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