Erlaubnis zur Kindertagespflege
In der Regel betreut eine Kindertagesperson bis zu fünf Kinder im eigenen Haushalt bzw. extra angemieteten Räumen oder im Haushalt der Eltern. Im Land Schleswig-Holstein ist es auch möglich, im Zusammenschluss zweier Kindertagespflegepersonen mehr als fünf Kinder zu betreuen. Die kleine Gruppe und die Familienähnlichkeit zeichnet die Kindertagespflege aus. Um Kinder in Kindertagespflege betreuen zu können, ist eine Pflegeerlaubnis des Jugendamtes erforderlich.
Frühkindliche Bildung und Pädagogik als zentraler Bestandteil der Kindertagespflege. Die Kinderpflegepersonen begleiten die Kinder in ihrer Entwicklung. Sie planen pädagogische Angebote, fördern die Bildung der Kinder, ermöglichen ihnen, eigene Erfahrungen zu machen und die Welt kennenzulernen. Die Kinder spielen gemeinsam mit anderen Kindern und lernen im sozialen Miteinander Grundlegendes, um sich in unserer Gesellschaft zurechtzufinden. Im familiären Umfeld erfahren Kinder Alltagsbildung, die Voraussetzung für schulische Bildung ist.
Die Kindertagespflege wird in § 22 Absatz 2 Sozialgesetzbuch VIII (SGB VIII) als ein gleichrangiges Angebot zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen beschrieben. Sie hat einen ganzheitlichen Förderauftrag, der die Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes umfasst und sich auf die gesamte Entwicklung des Kindes bezieht.
Wer Kinder außerhalb ihrer Wohnung in anderen Räumen während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will, bedarf der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII. Die Erlaubnis wird erteilt, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Geeignet sind Personen, die
- sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Kindertagespflegepersonen auszeichnen
- und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen.
Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen des QHB 1 und QHB 2 (Qualitätshandbuch für Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern unter drei) erworben haben. Die Erlaubnis zur Kindertagespflege ist beim Jugendamt des Kreises Ostholstein zu beantragen. Die Erlaubnis befugt zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern.
Die Vorteile der Kindertagespflege:
- Aus pädagogischer Sicht ist die Betreuung in der Kleingruppe, wie sie nur die Kindertagespflege bietet, für die Entwicklung von Kindern unter 3 Jahren ideal.
- Die Kindertagespflegeperson als verlässliche Bezugsperson gibt den Kindern Sicherheit und Orientierung
- Hohe Flexibilität hilft Eltern bei der Organisation ihres Alltags und der Kinderbetreuung
- Kindertagespflege ist für pädagogische Fachkräfte wie Erzieherinnen und Erzieher eine berufliche Alternative. Für Menschen ohne pädagogische Ausbildung ist sie eine Möglichkeit, einen pädagogischen Beruf auszuüben und mit Kindern zu arbeiten.