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Kann jemanden anders die Nachweisführung übernehmen

Die Nachweisverordnung sieht eine Möglichkeit vor, einen Dritten mit der Nachweisführung zu bevollmächtigen (§ 3 Abs. 4 NachwV). In diesem Fall führt dieser Bevollmächtigte die Teilnahme am elektronischen Nachweisverfahren für Sie durch. Als Abfallerzeuger sind Sie allerdings weiterhin nachweispflichtig. Es ist daher erforderlich, dass Sie sich die Nachweise vorlegen lassen und diese auf Verlangen der Behörde vorzeigen.