Verkaufsautomaten
• Die Abgabe von verzehrfertigen Speisen und Getränken in Verkaufsautomaten unterliegt ebenfalls der Mehrwegpflicht. Betriebe können diese Pflicht in diesem Fall erfüllen, indem sie dem Endverbraucher ermöglichen seine eigenen Mehrwegbehältnisse zu befüllen
• Dies gilt unabhängig von der Größe und Mitarbeiterzahl des Unternehmens, welche die Verkaufsautomaten betreibt.
• Ausnahme: Von der Mehrwegpflicht ausgenommen sind Verkaufsautomaten, die in Betrieben zur Versorgung der Mitarbeitenden dienen und nicht öffentlich aufgestellt sind.