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Beprobung

Für den Einsatz mineralischer Ersatzbaustoffe ist eine Beprobung nach LAGA zukünftig nicht mehr ausreichend. Bereits jetzt ist es daher sinnvoll, bei entsprechenden Stoffen eine an die neue Verordnung angepasste Beprobung (zusätzlich) durchzuführen. Diese Änderung hat Auswirkungen auf die Ausschreibungen und die Überwachung von Baumaßnahmen.

Bei Baumaßnahmen, die bereits vor dem 01.08.2023 begonnen wurden und im Anwendungsbereich der ErsatzbaustoffV liegen, gilt die ErsatzbaustoffV unmittelbar ab dem 01.08.2023. Das bedeutet, dass die Beprobung von bereits laufenden Projekten zum 01.08.2023 von LAGA/DepV auf ErsatzbaustoffV/DepV umgestellt werden muss.

Bei Ausschreibungen für Bauvorhaben die ab August 2023 oder erst in 2024 starten, muss zwingend nach der ErsatzbaustoffV beprobt werden. Es empfiehlt sich daher diese Maßnahmen bereits jetzt nach der ErsatzbaustoffV auszuschreiben.

Da der zu untersuchende chemische Parameterumfang und die Analyseverfahren von bisherigen Verfahren der bis 31.07.2023 geltenden LAGA M20 abweichen, ist eine Übertragbarkeit vorhandener Deklarationen mineralischer Abfälle auf die neuen Materialklassen der ErsatzbaustoffV (z.B. RC-1, RC-2 und RC-3 gemäß Anhang 1 ErsatzbaustoffV) nicht möglich. Daher müssen bei über den 31.07.2023 hinaus laufenden oder bei ab dem 01.08.2023 beginnenden Baumaßnahmen entsprechende Veränderungen in den Untersuchungsvorgängen bei der Abwicklung der Baumaßnahmen berücksichtigt werden.