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getrennte Sammlung

Die Anforderungen an die getrennte Sammlung von bei Rückbau, Sanierung oder Reparatur von technischen Bauwerken anfallenden mineralischen Abfällen werden weitestgehend durch die ab 01.08.2023 geltende Ersatzbaustoffverordnung neu geregelt.

Erzeuger und Besitzer haben die anfallenden Abfälle getrennt zu sammeln, zu befördern und vorrangig der Verwertung, insbesondere der Vorbereitung zur Wiederverwendung oder dem Recycling zuzuführen (§ 24 Abs 1 ErsatzbaustoffV).