Anhörung
Im Bußgeldverfahren erhalten Sie zunächst eine Anhörung. Es steht Ihnen frei, sich zu dem Vorwurf zu äußern oder nicht zur Sache auszusagen. Sie sind in jedem Fall - auch wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben - verpflichtet, die Fragen zu Ihrer Person innerhalb von einer Woche vollständig und richtig zu beantworten.
Unter Berücksichtigung Ihrer Äußerung wird über das weitere Verfahren entschieden. Sofern Sie sich nicht äußern, wird ein kostenpflichtiger Bußgeldbescheid erlassen werden.
Wenn Sie die Ordnungswidrigkeit nicht begangen haben, teilen Sie innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Schreibens neben Ihren Personalien zusätzlich die Personalien der verantwortlichen Person mit.
Sie können Angaben zur Sache verweigern, wenn Sie in einem der folgenden Angehörigenverhältnisse zur verantwortlichen Person stehen:
- mit ihr oder ihm verlobt oder verheiratet sind oder waren
- ihre eingetragene Lebenspartnerin oder sein eingetragener Lebenspartner sind oder waren
- in gerader Linie verwandt (Eltern, Kinder, Großeltern, Enkel, Urgroßeltern, Urenkel) oder durch Annahme als Kind verbunden
- in der Seitenlinie bis zum dritten Grad verwandt (Geschwister, Nichten, Neffen, Tanten und Onkel)
- bis zum zweiten Grad verschwägert (Eltern, Großeltern, Urgroßeltern, Kinder, Enkel und Urenkel des Ehepartners sowie bei Schwägern und Schwägerinnen)
Außerdem können Sie die Auskunft verweigern, wenn diese Sie der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden.