Eine Förderung setzt voraus, dass
a) die Freizeiten und Studienfahrten mindestens 3 Tage dauern,
b) grundsätzlich Übernachtungs- und Verpflegungskosten anfallen und
c) grundsätzlich mindestens 7 Mitglieder unter 27 Jahren an den Freizeiten und Studienfahrten teilnehmen.
Für einzelne Jugendliche können die gleichen Förderbeträge gewährt werden, wenn sie an Maßnahmen von Organisationen teilnehmen, die außerhalb des Kreises ihren Sitz haben.
Nehmen Jugendliche aus angrenzenden Kreisen oder der Stadt Lübeck an Maßnahmen von Trägern teil, die im Kreis Ostholstein ihren Sitz haben, können die gleichen Zuwendungen gewährt werden.
s. Nr. 2 der Richtlinien zur Förderung der Jugendarbeit durch den Kreis Ostholstein
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