Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen
Nachstehend finden Sie den Text der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.
Aufforderung
zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl
zum 21. Deutschen Bundestag im Wahlkreis 9 Ostholstein - Stormarn-Nord
Aufgrund des § 32 der Bundeswahlordnung (BWO, in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. April 2002 (BGBl. 2002 I S. 1376), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 12. September 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 283)) in Verbindung mit der Verordnung über die Abkürzung von Fristen im Bundeswahlgesetz für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag vom 27. Dezember 2024 (BGBl. 2024 I S. 436) fordere ich hiermit zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag am 23. Februar 2025 im Wahlkreis 9 Ostholstein - Stormarn-Nord auf.
Die Kreiswahlvorschläge sind bis zum
20. Januar 2025, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist)
beim Kreiswahlleiter, Kreishaus, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, Zimmer B 2.50, schriftlich einzureichen. Die Wahlvorschläge einschließlich der vorgeschriebenen Anlagen sollen möglichst so frühzeitig eingereicht werden, dass etwaig festgestellte Mängel noch vor Ablauf der Einreichungsfrist beseitigt werden können. Nach diesem Zeitpunkt ist eine Mängelbeseitigung grundsätzlich ausgeschlossen. Auf § 25 des Bundeswahlgesetzes (BWG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1993 (BGBl. I S. 1288, 1594), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. März 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 91)) weise ich in diesem Zusammenhang besonders hin.
Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere die §§ 15 und 18 bis 26 BWG sowie die
§§ 32 bis 38 BWO.
Bei der Einreichung von Kreiswahlvorschlägen ist im Einzelnen folgendes zu beachten:
Voraussetzungen für die Einreichung von Kreiswahlvorschlägen
1. Die Kreiswahlvorschläge können von Parteien und nach Maßgabe des § 20 BWG von Wahlberechtigten eingereicht werden. Eine Partei kann im Wahlkreis nur einen Kreiswahlvorschlag einreichen.
2. Parteien, die im Deutschen Bundestag oder in einem Landtag seit deren letzter Wahl nicht aufgrund eigener Wahlvorschläge ununterbrochen mit mindestens fünf Abgeordneten vertreten waren, können als solche einen Wahlvorschlag nur einreichen, wenn sie bis zum
07.Januar 2025, 18:00 Uhr (Ausschlussfrist)
der Bundeswahlleiterin ihre Beteiligung an der Wahl schriftlich angezeigt haben und der Bundeswahlausschuss ihre Parteieigenschaft festgestellt hat. Die Anzeige ist an die Bundeswahlleiterin (Postanschrift: Die Bundeswahlleiterin, Statistisches Bundesamt, 65180 Wiesbaden) zu richten. In der Anzeige ist anzugeben, unter welchem Namen sich die Partei an der Wahl beteiligen will. Sie muss von mindestens drei Mitgliedern des Bundesvorstandes, darunter der / dem Vorsitzenden oder ihrer / ihrem / seiner / seinem Stellvertreterin / Stellvertreter, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (§ 18 Abs. 2 BWG).
Der Anzeige sind beizufügen:
- die schriftliche Satzung der Partei,
- das schriftliche Programm der Partei,
- ein Nachweis über die satzungsgemäße Bestellung des Bundesvorstandes.
Hat eine Partei keinen Bundesvorstand, so tritt der Vorstand der jeweils obersten Parteiorganisation an die Stelle des Bundesvorstandes. Der Anzeige sollen Nachweise über die Parteieigenschaft nach § 2 Absatz 1 Satz 1 des Parteiengesetzes beigefügt werden.
Die Feststellung der Parteieigenschaft durch den Bundeswahlausschuss erfolgt spätestens am 14. Januar 2025. Diese Feststellung wird vom Bundeswahlleiter im Bundesanzeiger bekannt gemacht. Sie ist für alle Wahlorgane verbindlich.
Anforderungen an die Bewerberin / den Bewerber
Als Bewerberin / Bewerber in einem Kreiswahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden,
wer
- nach § 15 BWG wählbar ist,
- nicht Mitglied einer anderen Partei ist und in einer Mitgliederversammlung zur Wahl einer Wahlkreisbewerberin / eines Wahlkreisbewerbers oder in einer besonderen oder allgemeinen Vertreterversammlung nach § 21 Abs. 1, 3, 5 und 6 BWG in geheimer Abstimmung hierzu gewählt worden ist und
- ihre / seine Zustimmung dazu schriftlich erteilt hat. Die Zustimmung ist unwiderruflich.
Eine Bewerberin / ein Bewerber kann nur in einem Wahlkreis und hier nur in einem Kreiswahlvorschlag benannt werden (§ 20 Abs. 1 BWG).
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge
1. Kreiswahlvorschläge sollen nach dem Muster der Anlage 13 BWO (zu § 34 Abs. 1 BWO) eingereicht werden. Sie müssen enthalten:
- den Namen der einreichenden Partei und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei anderen Kreiswahlvorschlägen (§ 20 Abs. 3 BWG) deren Kennwort;
- Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand, Geburtsdatum, Geburtsort und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerberin / des Bewerbers.
Weist eine Bewerberin / ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie / ihn im Melderegister ein Sperrvermerk nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist, wird bei der Bekanntmachung der Kreiswahlvorschläge (§ 26 Abs. 3 BWG und § 38 BWO) und bei der Herstellung der Stimmzettel (§ 30 BWG und § 45 Abs. 1 BWO) anstelle des Wohnorts (Ort der Hauptwohnung) der Bewerberin / des Bewerbers entsprechend ihrer / seiner Angabe der Ort der Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.
Die Kreiswahlvorschläge sollen ferner die Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson sowie deren Telefonnummer und E-Mail-Adresse enthalten.
Kreiswahlvorschläge von Parteien sind von mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes des Landesverbandes, darunter der / dem Vorsitzenden oder ihrer / ihrem / seiner / seinem Stellvertreterin oder Stellvertreter, persönlich und handschriftlich zu unterzeichnen. Hat eine Partei in Schleswig-Holstein keinen Landesverband oder keine einheitliche Landesorganisation, muss der Kreiswahlvorschlag vom Vorstand des nächstniedrigen Gebietsverbandes, in dessen Bereich der Wahlkreis liegt, persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. Die Unterschriften des einreichenden Vorstandes genügen, wenn er innerhalb der Einreichungsfrist nachweist, dass dem Landeswahlleiter eine schriftliche, dem § 34 Abs. 2 Satz 1 BWO entsprechende Vollmacht der anderen beteiligten Vorstände vorliegt (§ 34 Abs. 2 BWO).
2. Den Kreiswahlvorschlägen sind folgende Anlagen beizufügen:
- die Zustimmungserklärung mit der Versicherung an Eides statt zur Parteimitgliedschaft der / des vorgeschlagenen Bewerberin / Bewerbers nach dem Muster der Anlage 15 BWO (zu § 34 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 3 Buchstabe b) BWO);
- eine Bescheinigung der zuständigen Gemeindebehörde nach dem Muster der Anlage 16 BWO (zu § 34 Abs. 5 Nr. 2 BWO), dass die / der vorgeschlagene Bewerberin / Bewerber wählbar ist;
- bei Kreiswahlvorschlägen von Parteien eine Ausfertigung der Niederschrift über die Wahl der Bewerberin / des Bewerbers mit Angaben über Ort und Zeit der Versammlung, Form der Einladung, Zahl der erschienenen Mitglieder und Ergebnis der Abstimmung; im Falle eines Einspruchs nach § 21 Abs. 4 BWG auch eine Ausfertigung der Niederschrift über die wiederholte Abstimmung mit den nach § 21 Abs. 6 Satz 2 BWG vorgeschriebenen Versicherungen an Eides statt; die Niederschrift soll nach dem Muster der Anlage 17 BWO (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) BWO) gefertigt werden; die Versicherung an Eides statt nach dem Muster der Anlage 18 BWO (zu § 34 Abs. 5 Nr. 3 Buchstabe a) BWO).
Wird der Kreiswahlvorschlag von einer in § 18 Abs. 2 BWG genannten Partei oder ein anderer Kreiswahlvorschlag (§ 20 Abs. 3 BWG) eingereicht, so ist dem Kreiswahlvorschlag außerdem beizufügen:
- die erforderliche Anzahl von Unterstützungsunterschriften auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO (zu § 34 Abs. 4 BWO)
- soweit das Wahlrecht der Unterzeichnenden nicht auf den Formblättern für Unterstützungsunterschriften bescheinigt ist, besondere Wahlrechtsbescheinigungen nach dem Muster der noch Anlage 14 BWO.
Unterstützungsunterschriften
Die Kreiswahlvorschläge der in § 18 Abs. 2 BWG genannten Parteien und andere Kreiswahlvorschläge (§ 20 Abs. 3 BWG) müssen von mindestens 200 Wahlberechtigten des Wahlkreises 9 Ostholstein - Stormarn-Nord (umfasst den Kreis Ostholstein, die Stadt Reinfeld (Holstein) und das Amt Nordstormarn - beide Kreis Stormarn -) persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein; die Wahlberechtigung der Unterzeichnenden muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein. Die Unterschriften sind auf amtlichen Formblättern nach Anlage 14 BWO (zu § 34 Abs. 4 BWO) zu erbringen, die von mir auf Anforderung kostenfrei ausgegeben werden.
Neben der Unterschrift sind Familienname, Vornamen, Geburtsdatum und Anschrift (Hauptwohnung) der Unterzeichnerin / des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben.
Von Wahlberechtigten im Sinne des § 12 Abs. 2 BWG ("Auslandsdeutsche“) ist der Nachweis für die Wahlberechtigung durch die Angaben gemäß Anlage 2 (zu § 18 Abs. 4 BWO) bzw. 2a BWO (zu § 18 Abs. 5 BWO) und Abgabe einer Versicherung an Eides statt zu erbringen.
Eine Wahlberechtigte / ein Wahlberechtigter darf nur einen Kreiswahlvorschlag unterzeichnen; hat jemand mehrere Kreiswahlvorschläge unterzeichnet, so ist ihre / seine Unterschrift auf allen weiteren Kreiswahlvorschlägen ungültig.
Für jede Unterzeichnerin / jeden Unterzeichner ist auf dem Formblatt oder gesondert eine Bescheinigung ihrer / seiner Gemeindebehörde, bei der sie / er im Wählerverzeichnis einzutragen ist, beizufügen, dass sie / er im Zeitpunkt der Unterzeichnung im Wahlkreis 9 Ostholstein - Stormarn-Nord wahlberechtigt ist. Die Bescheinigung wird von der Gemeindebehörde kostenfrei erteilt.
Die Wahlberechtigung der Unterzeichnerinnen / Unterzeichner eines Kreiswahlvorschlages ist bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages nachzuweisen. Gesonderte Bescheinigungen des Wahlrechts sind vom Träger des Wahlvorschlages bei der Einreichung des Kreiswahlvorschlages mit den Unterstützungsunterschriften zu verbinden.
Zu Kreiswahlvorschlägen von Parteien dürfen Unterschriften erst gesammelt werden, wenn der Wahlvorschlag aufgestellt ist; vorher geleistete Unterschriften sind ungültig.
Es wird empfohlen, vorsorglich über die gesetzlich geforderte Mindestzahl hinaus weitere Unterstützungsunterschriften vorzulegen für den Fall, dass nicht alle Unterschriften als gültig anerkannt werden können. Enthält ein Kreiswahlvorschlag nicht genügend gültige Unterstützungsunterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichnenden, so kann dieser Mangel nach Ablauf der Einreichungsfrist nicht mehr behoben werden (§ 25 Abs. 2 Nr. 2 BWG).
Vordrucke
Es wird empfohlen, das Kandidatenportal der Bundeswahlleiterin im Internet zu nutzen. In dem Portal können die Vordrucke für die Teilnahme an der Bundestagswahl 2025 bequem online ausgefüllt, verwaltet, heruntergeladen und ausgedruckt werden. Eine benutzerfreundliche Menüführung, ergänzende Hilfetexte sowie Zusatzfunktionen wie die Autovervollständigung von Adresseingaben unterstützen bei der Dateneingabe. Mehrfach benötigte Angaben müssen nur einmal eingegeben werden. Warnmeldungen und eine abschließende Plausibilitäts- und Vollständigkeitskontrolle weisen auf mögliche Unstimmigkeiten hin, so dass Fehleingaben überprüft und noch vor der Einreichung des Wahlvorschlags berichtigt werden können. Rücksprachen bei der Vertrauensperson des Wahlvorschlags können so verhindert und zusätzliche Arbeitsaufwände vermieden werden. Es wird darauf hingewiesen, dass es jedoch nicht möglich ist, die Unterlagen für einen Kreiswahlvorschlag elektronisch über das Kandidatenportal bei der zuständigen Kreiswahlleitung einzureichen.
Der Wahlvorschlag ist nur gültig, wenn alle erforderlichen Unterlagen ausgefüllt, ausgedruckt, von den Verantwortlichen persönlich und handschriftlich unterzeichnet und im Original bis Montag, 20. Januar 2025, bis 18:00 Uhr bei der Kreiswahlleitung vorliegen.
Die Zugangskennungen zum Wahlvorschlagsportal können unter kommunalaufsicht@kreis-oh.de abgefragt werden.
Alternativ zum Wahlvorschlagsportal erhalten Sie auf Anforderung die zur Aufstellung eines Wahlvorschlags zur Bundestagswahl 2025 erforderlichen sowie die diesem beizufügenden Anlagen zur Bundeswahlordnung (BWO) in Form von ausfüllbaren PDF-Formularen.
Inhalt und Form der Kreiswahlvorschläge sind insbesondere in § 20 BWG und § 34 BWO festgelegt. Ich bitte, die Wahlvorschläge unter Beachtung dieser Bestimmungen einzureichen, da Wahlvorschläge auch wegen der Verletzung von Formvorschriften ungültig sein können.
Die Bekanntmachung dieser Aufforderung zur Einreichung von Kreiswahlvorschlägen für die Wahl zum 21. Deutschen Bundestag im Wahlkreis 9 Ostholstein - Stormarn-Nord erfolgt auf der Internetseite des Kreises Ostholstein unter www.kreis-oh.de.
Eutin, den 03. Januar 2025
Hier finden Sie die amtliche Bekanntmachung der Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen.