Heimarbeit, für die besondere Vorschriften des Gefahrenschutzes gelten, anzeigen

Ihr Wohnort

Leistungsbeschreibung

Wenn Sie Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG) ausgeben, für deren Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, sind Sie verpflichtet, dies anzuzeigen. Die Anzeige hat gegenüber zwei Stellen zu erfolgen: dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt sowie der zuständigen Polizeibehörde. Die zuständige Polizeibehörde ist in der Regel das Ordnungsamt.

Folgende Daten der in Heimarbeit Beschäftigten müssen übermittelt werden:

  • der Vor und Familienname
  • die Anschrift der Arbeitsstätte

Ansprechpunkt

Landesamt für Arbeitsschutz, Soziales und Gesundheit

Voraussetzungen

  • Sie geben Heimarbeit aus, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten.

Erforderliche Unterlagen

  • Mitteilung über die erstmalige Vergabe von Heimarbeit nach dem Heimarbeitsgesetz (HAG)

Kosten

kostenlos

Frist

Vor Vergabe der Heimarbeit, für die zur Durchführung des Gefahrenschutzes besondere Vorschriften gelten, muss die Anzeige bei der zuständigen Stelle erfolgen.

Bearbeitungsdauer

keine

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

keine

Hinweise (Besonderheiten)

  • Halbjährliche Übermittlung der Beschäftigung von Personen in Heimarbeit durchführen
     

Urheber

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 08.03.2023
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)