Rufnummern für Servicedienste beantragen

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Leistungsbeschreibung

Wenn Sie eine telefonische Servicedienstleistung in Deutschland anbieten möchten, können Sie dafür in der Regel eine Rufnummer in den Nummernbereichen 0180, 0800 oder 0900 nutzen. Mehrwertdienste oder Servicedienste ergänzen die reine Telekommunikationsverbindung. 

Die Bundesnetzagentur teilt Ihnen auf Antrag das Nutzungsrecht an einer Rufnummer zu.

Die Nummernbereiche unterscheiden sich in ihrem Nutzungszweck: 

  • Im Nummernbereich 0180 können Sie Servicedienste anbieten. Die Kosten für Anrufende sind abhängig von den Tarifkennungen (1-7).
  • Im Nummernbereich 0700 erhalten Sie eine persönliche Rufnummer zugeteilt, die ortsunabhängig erreichbar ist. Bitte beachten Sie: Als Privatperson können Sie maximal 2 Nummern mit der Vorwahl 0700 zugeteilt bekommen.
  • Im Nummernbereich 0800 entstehen für Anrufende keine Gesprächsgebühren. Die Kosten tragen Sie als Servicedienste-Anbieter. 
  • Im Nummernbereich 0900 können Sie verschiedene Servicedienste anbieten. Für Premium-Dienste besteht eine Preisfestlegung je Tarifkennung von 0 bis 8. Es werden netzübergreifend einheitliche Preise für Anrufe bei Premium-Dienste-Rufnummern vorgegeben. 

In welchen Nummernbereich Ihr Dienst beziehungsweise Ihre geplante Nutzung fällt, entnehmen Sie den Nummernplänen und Antragsverfahren (bei 0700 Zuteilungsregeln). Diese finden Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur. 

Nach der Zuteilung sind Sie für die bestimmungskonforme Nutzung Ihrer Rufnummer verantwortlich. 

Sie können in Ihrem Antrag eine oder mehrere Wunschrufnummern angeben. Welche Rufnummern verfügbar sind, können Sie auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur einsehen.

Die Bearbeitung eines Antrages auf Zuteilung einer Rufnummer für Servicedienste ist gebührenpflichtig.

Bitte beachten Sie, dass im Bereich 0900 Name und Adresse der Zuteilungsinhaberin oder des Zuteilungsinhabers und gegebenenfalls der allgemein zustellungsbevollmächtigten Person auf der Internetseite der Bundesnetzagentur veröffentlicht werden. 

Verfahrensablauf

Sie können den Antrag online oder per Post oder Fax stellen.

Online-Antragstellung (wird empfohlen)

  • Den Zugang zum Formular der gewählten Leistung erhalten Sie über das Bundesportal.
  • Sie werden auf die Webseite der Bundesnetzagentur weitergeleitet und wählen dort Online-Antragstellungaus.
  • Nach erfolgter Authentifizierung (Nutzerkonto Bund oder Elster Organisationskonto) füllen Sie den Online-Antrag aus. Dieser führt Sie Schritt für Schritt durch die notwendigen Angaben.
  • Laden Sie die erforderlichen Nachweise als Datei hoch.
  • Bitte wählen Sie aus, ob Sie den Bescheid digital oder per Briefpost erhalten möchten und senden den Antrag ab.
  • Bei unvollständigen Anträgen setzt die Bundesnetzagentur Ihnen eine Frist zur Nachbesserung. Wenn Sie den Antrag nicht innerhalb der Frist nachbessern, wird er gebührenpflichtig abgelehnt.
  • Wenn der Antrag vollständig und eine Nummer verfügbar ist, erhalten Sie durch die Bundesnetzagentur einen Zuteilungsbescheid sowie einen Gebührenbescheid.
  • Nach Erhalt des Zuteilungsbescheides müssen Sie eigenständig die Schaltung der Rufnummer bei einem Telekommunikationsanbieter Ihrer Wahl beauftragen.

Antrag per Post oder Fax stellen:

  • Gehen Sie auf die Internetseite der Bundesnetzagentur und wählen Sie das Antragsformular für den jeweiligen Nummernbereich aus.
  • Sie können entweder den ausgefüllten Online-Antrag ausdrucken und unterschreiben oder Sie drucken das Formular aus, füllen es aus und unterschreiben es.
  • Senden Sie das Formular zusammen mit den erforderlichen Nachweisen per Post oder Fax an die Bundesnetzagentur.
  • Bei unvollständigen Anträgen setzt die Bundesnetzagentur Ihnen eine Frist zur Nachbesserung. Wenn Sie den Antrag nicht innerhalb der Frist nachbessern, wird er gebührenpflichtig abgelehnt.
  • Wenn der Antrag vollständig und eine Nummer verfügbar ist, erhalten Sie durch die Bundesnetzagentur einen Zuteilungsbescheid sowie einen Gebührenbescheid.
  • Nach Erhalt des Zuteilungsbescheides müssen Sie eigenständig die Schaltung der Rufnummer bei einem Telekommunikationsanbieter Ihrer Wahl beauftragen.

Wenn Sie in Ihrem Antrag eine Wunschrufnummer angeben möchten:

  • Sie können vor der Antragstellung auf den Internetseiten der Bundesnetzagentur ermitteln, ob oder ab wann Ihre Wunschrufnummer frei ist.
  • Sie können in Ihrem Antrag bis zu 4 Ersatzwunschrufnummern angeben.
  • Falls Ihre Wunschrufnummer einen Namen oder eine Bezeichnung ergibt (Vanity-Rufnummer), für den oder die Sie ein eingetragenes Schutzrecht oder Namensrecht besitzen, fügen Sie Ihrem Antrag die entsprechenden Nachweise bei.
  • Wenn Ihre Wunschrufnummer nicht verfügbar ist und Sie im Antrag keine Ersatznummern angegeben oder nicht mit einer beliebigen Nummer einverstanden waren, wird Ihr Antrag gebührenpflichtig abgelehnt.

Voraussetzungen

  • Sie benötigen eine Anschrift in Deutschland, unter der Sie erreichbar und anzutreffen sind (ladungsfähige Anschrift, also Wohnsitz oder Geschäftssitz, bei juristischen Personen zusätzlich Angabe des gesetzlichen Vertreters oder der gesetzlichen Vertreterin). Postfachadressen sind nicht zulässig. 
  • Falls im Antrag eine ausländische Adresse angegeben ist, benötigen Sie 
    • eine empfangsbevollmächtigte Person (für die Nummernbereiche 0180, 0700, 0800) 
    • beziehungsweise eine allgemein zuteilungsbevollmächtigte Person (für den Nummernbereich 0900) mit einer zustellfähigen Anschrift in Deutschland. 

Kosten

Frist

Nach der Zuteilung müssen Sie die Rufnummer innerhalb von maximal 180 Tagen bei einem Telekommunikationsanbieter ihrer Wahl schalten lassen oder andernfalls an die Bundesnetzagentur zurückgeben. Eine Rufnummer gilt als genutzt, wenn durch ihre Anwahl ein Anschluss im öffentlichen Telefonnetz erreicht werden kann.

Sie sind zur Rückgabe Ihrer Rufnummer verpflichtet, wenn sie innerhalb von 12 Monaten nicht genutzt wurde oder wenn beginnend mit dem Zeitpunkt der Zuteilung oder der letzten Nutzung für 12 Monate keine Nutzung geplant ist.

Bearbeitungsdauer

  • 3 — 5 Werktag(e)
    • Die Antragsunterlagen müssen vollständig vorliegen.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

  • Widerspruch
    • innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheids möglich
    • gegen alle Bescheide möglich

Weitere Informationen, wie Sie Widerspruch einlegen, finden Sie im Bescheid.

Urheber

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

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