Hunde: Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundehaltung
Volltext
Wenn Sie Hunde gewerbsmäßig halten möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Behörde.
Voraussetzungen:
- Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen. Der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
- Die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss die erforderliche Zuverlässigkeit aufweisen.
- Die der Tätigkeit dienenden Räume und Einrichtungen müssen eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Ernährung, Pflege und Unterbringung der Tiere ermöglichen.
Die Erlaubnis kann, soweit es zum Schutz der Tiere erforderlich ist, unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden.
Ansprechpunkt
An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter).
Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind Nachweise über die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich der persönlichen Sachkunde der verantwortlichen Person sowie der Eignung der Räume und Einrichtungen beizufügen.
Setzen Sie sich diesbezüglich vorab mit der zuständigen Stelle in Verbindung.
Kosten
Die Erlaubnis ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühr beträgt 26,00 bis 511,00 Euro gemäß Landesverordnung über Verwaltungsgebühren für eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 TierSchG. Genaue Informationen hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Frist
Mit der Tätigkeit darf erst begonnen werden, wenn Ihnen die (gültige) Erlaubnis vorliegt.
Rechtsgrundlage(n)
- § 11 Tierschutzgesetz (TierSchG),
- Landesverordnung über Verwaltungsgebühren (Allgemeiner Gebührentarif) (Tarifstelle 14.4.1.8) - VwGebV SH.
Hinweise (Besonderheiten)
Allgemeine Informationen zum Thema Tierhaltung finden Sie auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.