Verbleib eines Kindes bei einer Pflegeperson

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Nicht jedes Kind wächst bei seinen leiblichen Eltern oder bei einem leiblichen Elternteil auf. Vernachlässigung, häusliche Gewalt oder eine gravierende Erkrankung eines Elternteils können Bedingungen sein, die das Wohl des Kindes stark einschränken. Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Kind dann bei einer Pflegeperson oder einer Pflegefamilie untergebracht werden. Häufig kommt es auch dadurch zur Familienpflege, dass Eltern ihr Kind für unbestimmte Zeit in die Obhut von Verwandten, etwa den Großeltern, geben.

Als Pflegeperson helfen Sie, für das Wohl des Ihnen anvertrauten Kindes zu sorgen und dieses zu stärken. Wenn sich die Bedingungen in der Herkunftsfamilie Ihres Pflegekindes nicht verbessern oder auch sonst im Einvernehmen mit den Eltern, kann das Kind auch auf Dauer bei Ihnen bleiben. Sollten die Eltern damit nicht (mehr) einverstanden sein, können Sie beim Familiengericht eine Verbleibensanordnung beantragen. Das Familiengericht ordnet den Verbleib bei der Pflegeperson an, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme von der Pflegeperson gefährdet würde.

Liegen die Voraussetzungen für den Erlass einer Verbleibensanordnung auf Dauer vor, so hat das Gericht bei seiner Entscheidung als Teil des Kindeswohls auch das Bedürfnis des Kindes nach kontinuierlichen und stabilen Lebensverhältnissen zu berücksichtigen.  

Sofern ein dringendes Bedürfnis für eine sofortige gerichtliche Regelung besteht und eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, kann das Gericht dies auch als vorläufige Maßnahme im Wege der einstweiligen Anordnung beschließen.

Beachten Sie, dass die Rechte der Eltern des Kindes einen hohen Stellenwert haben. Deshalb haben diese auch in der Zeit, in der das Kind nicht von ihnen betreut wird, einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Ziel ist es, die Bedingungen in der Herkunftsfamilie so zu verbessern, dass die Eltern das Kind wieder selbst erziehen können, oder zumindest ihre Beziehung zu dem Kind und das Verständnis für das Kind so zu fördern, dass einvernehmlich eine andere, dem Kindeswohl entsprechende und auf Dauer angelegte Lebensperspektive entwickelt werden kann.   Soweit der Umgang dem Kindeswohl entspricht, gilt das Recht und die Pflicht der Eltern zum Umgang mit ihrem Kind   auch dann, wenn es bei einer Pflegeperson lebt.

Grundlage der gerichtlichen Entscheidung ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Die Entscheidung richtet sich also nicht nach den subjektiven Wünschen der Eltern oder Pflegeperson. Vielmehr muss sichergestellt sein, dass eine Wegnahme des Kindes von der Pflegefamilie durch die Eltern nur erfolgt, wenn dadurch dem Kind durch einen Beziehungsabbruch kein Schaden zugefügt wird.

Pflegekinderdienst Kreis Ostholstein

Sie überlegen, ein Pflegekind aufzunehmen?

Kinder brauchen Sicherheit, Zuwendung, Hilfe, Verständnis, Anreize, Freiheit und Liebe, um sich zu entwickeln und zu selbstständigen Persönlichkeiten heranzuwachsen. Und sie brauchen Menschen, die ihnen das alles geben können. Das können Pflegeeltern sein!

In Ostholstein gibt es Kinder und Jugendliche, die außerhalb ihrer eigenen Familien leben müssen. Ihre Eltern sind aus den unterschiedlichsten Gründen zeitweise oder auch langfristig nicht in der Lage, ihre Erziehungsaufgaben wahrzunehmen.

Nächste Veranstaltung

15. Januar 2025 - 18.00 Uhr bis 19.00 Uhr - Meinsdorfer Weg 19, 23701 Eutin

 «Pflegeltern werden - Geben Sie Kindern ein Zuhause!«

Sie sind herzlich eingeladen. Wir freuen uns auf ein Gespräch mit Ihnen.

Flyer Pflegekinderdienst Ostholstein


Was Sie wissen sollten

Wie werden Sie Pflegeltern?

Wir suchen engagierte Pflegeeltern für die Versorgung, Betreuung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen in Ostholstein. Es wäre schön, wenn in Ihrer Familie schon Kinder leben. Aber auch kinderlose Paare, gleichgeschlechtliche Paare und Alleinerziehende sind uns willkommen. Sie sorgen für ein neues, stabiles familiäres Umfeld und geben den Kindern die Geborgenheit, Zuwendung, Orientierung und Hilfe, die sie dringend brauchen. Die ungewöhnliche Situation erfordert von Ihnen viel Geduld und Verständnis. Die Auseinandersetzung der Pflegekinder mit ihren leiblichen Eltern kann Konflikte verursachen und bei den Kindern zu Identitäts- und Loyalitätskonflikten führen. Sind Sie interessiert? Bewerben Sie sich bei uns! Wir laden Sie gern zu einen persönlichen und unverbindlichen Informationsgespräch ein.

Welche Pflegeformen gibt es?

Die Vollzeitpflege ist die häufigste Unterbringungsform. Wir suchen Pflegefamilien für Kinder, die für längere Zeit oder auf Dauer nicht mehr bei ihren Eltern leben können.
In der Pflegefamilie finden sie ein neues soziales Umfeld, in dem sie sich ihrem Alter entsprechend entwickeln können.
Die Dauer dieser Pflegeverhältnisse kann sehr unterschiedlich sein. Die Vollzeitpflege kann familienergänzende Funktion haben. Eine spätere Rückkehr des Kindes zu seinen Eltern ist dann vorgesehen. In einigen Fällen haben Vollzeitpflegestellen aber eine familienersetzende Funktion. Die Pflegefamilie bleibt in diesen Fällen der dauerhafte Lebensort des Kindes.

Die Bereitschaftspflege sieht vor, dass Pflegeeltern bereit sind, Kinder und Jugendliche in akuten Notsituationen rund um die Uhr bei sich aufzunehmen.
Die Kinder werden durch den Sozialen Dienst der Jugendhilfe in Obhut genommen und zur Pflegefamilie gebracht. Die Kinder bleiben nur wenige Tage oder Wochen bei der Pflegefamilie, bis die weitere Perspektive für ihren Lebensmittelpunkt geklärt ist.
Von den Pflegeeltern verlangt das wiederholte Einlassen auf neue Kinder sehr viel Geduld und ein hohes Maß an Flexibilität. Daher sollten die Pflegeeltern für die Bereitschaftspflege viel Erfahrung und eine Portion Risikobereitschaft mitbringen.

Was sollten Pflegeeltern mitbringen?

  • Sie haben Freude am Zusammenleben mit Kindern und Jugendlichen und haben Zeit für sie.
  • Sie können sich vorstellen, ein Kind, so wie es ist, für eine bestimmte Zeit oder auch langfristig bei sich aufzunehmen.
  • Sie verfügen über viel Geduld, Einfühlungsvermögen und Belastbarkeit.
  • Sie sind gegenüber der Lebenswelt des Kindes aufgeschlossen.
  • Sie arbeiten eng mit dem Pflegekinderdienst und den Herkunftseltern zusammen.
  • Sie leben in gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und verfügen über ausreichenden Wohnraum.
  • Sie sind gesund und haben ein Alter, das der natürlichen Lebensspanne zwischen Eltern und Kindern entspricht.

Was ist der Unterschied zwischen Pflege- und Adoptivkindern?

Anders als Adoptiveltern haben Pflegeeltern nicht die rechtliche Elternschaft – und das hat erhebliche Auswirkungen auf den Alltag: Für das Kind, das sie bei sich aufnehmen, bekommen sie nur eine Entscheidungsbefugnis für die "Alltagssorge", nicht aber das Sorgerecht. Dieses bleibt beim bisherigen Vormund, das sind manchmal die leiblichen Eltern, meist aber das Jugendamt oder ein Vormund.

Stimmt es, dass Kinder jederzeit wieder zu ihren leiblichen Eltern zurückkehren können?

Jein. Pflegekinder bleiben häufig dauerhaft in ihren neuen Familien. Wenn es nicht möglich ist in der Pflegefamilie zu bleiben, kehren sie nicht unbedingt in ihre Herkunftsfamilien zurück, sondern ziehen – insbesondere im Teenager-Alter – z.B. in betreute Wohngruppen.


Wie unterstützen wir Pflegeeltern?

  • Der Pflegekinderdienst hilft Ihnen bei der Entscheidung, ein Pflegekind in Ihrer Familie aufzunehmen, und begleitet Sie während der gesamten Zeitspanne des Pflegeverhältnisses bei allen Fragen rund um das Pflegekind.
  • Wir stehen Ihnen beratend und unterstützend zur Seite.
  • Alle neuen Pflegeeltern lädt der Pflegekinderdienst zu einem Vorbereitungsseminar ein.
  • Wir stellen Ihnen kostenlose Fortbildungsangebote zur Verfügung.
  • Für Ihre anspruchsvolle Tätigkeit als Pflegeeltern bekommen Sie von uns ein monatliches Pflegegeld. Außerdem können einmalige Beihilfen wie zum Beispiel eine Erstausstattung für das Pflegekind beantragt werden.

Finanzielle Hilfen

Für ein Pflegekind wird bei Unterbringung in einer Pflegefamilie Pflegegeld gezahlt. Dieses Pflegegeld gilt nicht als Einkommen der Pflegeeltern, sondern ist Unterhalt für das Kind und in seiner Höhe unabhängig vom Einkommen der Pflegeeltern. Das Pflegegeld soll den gesamten regelmäßigen Bedarf des Pflegekindes abdecken, also Ernährung, Kleidung, Unterkunft, Schulbedarf, Körper- und Gesundheitspflege und Taschengeld.

Verfahrensablauf

  • Sie als Pflegeperson beantragen beim Familiengericht den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie.
  • Das Gericht übersendet den Antrag an die Eltern und das Jugendamt zur Kenntnis sowie Stellungnahme. Ferner bestellt es für das Kind einen Verfahrensbeistand ("Anwalt oder Anwältin des Kindes"), welcher im Verfahren das Kind unterstützt und seine Interessen vertritt.
  • Das Gericht hört das Kind im Beisein seines Verfahrensbeistandes an und verschafft sich einen persönlichen Eindruck vom Kind. Zudem führt das Gericht zeitnah einen Erörterungstermin durch. In dem Termin werden die Eltern und die Pflegeperson persönlich angehört und das Jugendamt und der Verfahrensbeistand nehmen Stellung. Es wird auch erörtert, welche Hilfen gegebenenfalls erforderlich sind und ob eine einvernehmliche Regelung gefunden werden kann.
  • Soweit für die Entscheidung erforderlich, findet eine weitergehende Sachverhaltsermittlung etwa durch Befragung weiterer Personen oder durch die Einholung von Auskünften oder eines Sachverständigengutachtens statt.
  • Das Familiengericht entscheidet durch Beschluss über einen Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie.
  • Bis zur abschließenden Entscheidung kann das Gericht aufgrund eines sofortigen gerichtlichen Regelungsbedarfs eine vorläufige Maßnahme - insbesondere einen vorläufigen Verbleib des Kindes bei seiner Pflegeperson - im Wege der einstweiligen Anordnung treffen.

Ansprechpunkt

Voraussetzungen

Sie haben ein Kind bei sich aufgenommen und möchten den Verbleib des Kindes in Ihrer Familie beantragen. Für die begehrte gerichtliche Entscheidung müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Das Kind muss bereits seit längerer Zeit in Ihrer Familie leben. Ob dies der Fall ist, wird einzelfallbezogen, unter anderem unter Berücksichtigung des Kindesalters beurteilt,
  • die Eltern wollen das Kind von Ihnen wegnehmen und
  • die Wegnahme aus der Pflegefamilie durch die Eltern würde das Wohlergehen des Kindes gefährden.

Möchten Sie, dass das Kind auf Dauer in Ihrer Familie verbleibt, müssen für eine solche Gerichtsentscheidung darüber hinaus folgende Kriterien erfüllt sein:

  • Die Eltern haben ihre Erziehungsverhältnisse nicht nachhaltig verbessert,
  • sehr wahrscheinlich wird es auch in Zukunft nicht zu einer Verbesserung der Erziehungsverhältnisse der Eltern kommen und
  • der dauerhafte Verbleib des Kindes in Ihrer Familie ist zu seinem Wohl erforderlich.

Beachten Sie: Entscheidend für die Beurteilung Ihres Antrags ist das sogenannte "Kindeswohlprinzip". Dabei werden besonders das Alter des Kindes, seine Beziehungen und Bindungen zum Zeitpunkt der Entscheidung und seine Vorgeschichte einbezogen.

Erforderliche Unterlagen

Es sind keine Unterlagen erforderlich.

Kosten

Zu Lasten der Pflegeperson können Gerichtskosten und - etwa bei anwaltlicher Vertretung - auch außergerichtliche Kosten anfallen. Eine Gerichtskostenpflicht der Pflegeperson tritt nur ein, wenn das Gericht der Pflegeperson die Gerichtskosten ganz oder teilweise auferlegt. Sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, wird Ihnen auf Antrag Verfahrenskostenhilfe gewährt.

Frist

Sie müssen keine Fristen beachten.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig. Der gerichtliche Erörterungstermin soll spätestens binnen eines Monats seit Einleitung des Verfahrens durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage(n)

Rechtsbehelf

Es gibt das Rechtsmittel der Beschwerde gemäß §§ 58 ff. FamFG. Die Beschwerdefrist beträgt 1 Monat, bei Beschwerden gegen einstweilige Anordnungen 2 Wochen.

Formulare

Formulare: keine
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: ja

Hinweise (Besonderheiten)

Informationen zu Kinder- und Jugendhilfeeinrichtungen sowie zu Jugendämtern in Schleswig-Holstein finden Sie auch auf den Internetseiten der Landesregierung Schleswig-Holstein.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 11.11.2021
Fachlich freigegeben durch:

Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz

Urheber

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