Tierkörperbeseitigung, tierische Nebenprodukte beseitigen
Volltext
Tote Tiere (Haus-, Heim-, Zoo-, Zirkus- und unter besonderen Umständen auch Wildtiere) und bestimmte Abfälle tierischer Herkunft, wie zum Beispiel Schlachtabfälle oder Speisereste aus Restaurants oder Großküchen, müssen ordnungsgemäß entsorgt werden.
Die unschädliche Beseitigung dieser Tierkörper und Abfälle ist ein wichtiger Bestandteil der Tierseuchenbekämpfung und der öffentlichen Gesundheitsvorsorge und wird von den Kreisen/kreisfreien Städten durchgeführt. Nur durch eine effektive Behandlung ist es möglich, erkannte oder nicht erkannte Erreger von Krankheiten in Tierkörpern oder deren Teile unschädlich zu machen. Daher müssen tote Tiere und bestimmte tierische Bestandteile einer ordnungsgemäßen Beseitigung in einem Spezialbetrieb für Tierkörperbeseitigung zugeführt werden. Auch Küchen- und Speiseabfälle aus Gastronomie und Großküchen, die tierische Bestandteile (zum Beispiel Fleischreste, Wurst) enthalten, unterliegen der gesetzlich, europaweit einheitlich geregelten Beseitigung.
Tote Tiere gehören auf keinen Fall in die Biotonne oder auf den Kompost.
Wenn Sie über ein eigenes Grundstück verfügen und dieses nicht in einem Wassereinzugsgebiet liegt, dürfen Sie Ihr Heimtier auch auf Ihrem Grundstück vergraben. Der Tierkörper muss dabei von einer mindestens 50 cm dicken Erdschicht bedeckt sein.
Sie haben ein totes Haustier gefunden? Befindet sich das Tier auf Ihrem eigenen Grundstück, haben Sie als Grundstückseigentümer das Tier zu entsorgen. Befindet sich das Tier im öffentlichen Verkehrsraum, wenden Sie sich bitte an die örtliche Ordnungsbehörde.
Ansprechpunkt
- An die Kreise oder kreisfreien Städte (Veterinärämter, Amtstierärzte) oder
- an das Ministerium für Landwirtschaft, ländliche Räume, Europa und Verbraucherschutz (MLLEV)
Kosten
Für die Beseitigung von toten Tieren und tierischen Abfällen werden Entgelte und Gebühren erhoben. Wenn tote Heimtiere in den Spezialbetrieben entsorgt werden, fallen ebenfalls Kosten an. Genaue Auskünfte hierzu erteilt die zuständige Stelle.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Eine Liste der Veterinärämter in Schleswig-Holstein sowie weitere Informationen finden Sie im Landesportal "Landwirtschaft und Umwelt Schleswig-Holstein".