Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln bei Auslandsreisen beglaubigen lassen

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Rechtsgrundlage(n)

Volltext

Als Patientin oder Patient dürfen Sie Betäubungsmittel, die Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen verschrieben hat, in der für die Dauer einer Reise angemessenen Menge als Reisebedarf mitnehmen.

Bei Reisen bis zu 30 Tagen in Mitgliedstaaten des Schengener Abkommens können Sie ärztlich verschriebene Betäubungsmittel mitnehmen, sofern Ihnen eine ärztlich ausgefüllte Bescheinigung vorliegt. Diese Bescheinigung müssen Sie vor Antritt der Reise beglaubigen lassen.

Diese Regelung gilt auch, wenn Sie Betäubungsmittel mitführen, die zwar im Herkunftsland, nicht aber im Zielland verschreibungsfähig sind.

Die Mitnahme von Betäubungsmitteln durch beauftragte Personen ist nicht zulässig.

Bei Reisen außerhalb des »Schengen-Raums« sollten Sie die Rechtslage in dem zu bereisenden Land vor Antritt der Reise abklären. Danach müssen Sie sich von Ihrer Ärztin oder Ihrem Arzt eine mehrsprachige Bescheinigung ausstellen lassen.

Auch beim Mitführen von bestimmten Substitutionsmitteln (zum Beispiel Methadon) sollten Sie sich vor Reiseantritt bei der jeweils zuständigen diplomatischen Vertretung des Reiselandes in Deutschland erkundigen.

Als Ärztin oder Arzt, Zahnärztin oder Zahnarzt, Tierärztin oder Tierarzt dürfen Sie Betäubungsmittel im Rahmen karitativer Auslandseinsätze (zum Beispiel Ärzte ohne Grenzen) oder als ärztlichen Praxisbedarf im grenzüberschreitenden Verkehr mitführen, wenn Sie diese in angemessenen Mengen und zum Zwecke der ärztlichen Berufsausübung oder ersten Hilfeleistung verwenden.

Sie müssen sich als Ärztin oder Arzt ausweisen können (Arztausweis). Bitte informieren Sie sich vor Reiseantritt bei der diplomatischen Vertretung des Bestimmungslandes, ob die Betäubungsmittel mitgenommen werden können und gegebenenfalls Genehmigungen erforderlich sind.

Verfahrensablauf

Wenn Sie als Patientin oder Patient aufgrund ärztlicher Verschreibung erworbene Betäubungsmittel bei einer Reise in Länder des Schengener Abkommens mitführen möchten:

  • Laden Sie die »Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung« auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) herunter und bitten Sie Ihre behandelnde Ärztin oder Ihren behandelnden Arzt, diese auszufüllen.
  • Lassen Sie die Bescheinigung durch das in Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt zuständige Gesundheitsamt auf Grundlage der ärztlichen Verschreibung beglaubigen.
  • Für jedes verschriebene Betäubungsmittel ist eine gesonderte Bescheinigung erforderlich.
  • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen. Sie ist maximal 30 Tage gültig.

Bei Reisen in andere Länder:

  • Informieren Sie sich vorab über die im Zielland geltenden Regelungen.
  • Laden Sie das Muster für eine mehrsprachige Bescheinigung auf der Internetseite des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte herunter und bitten Sie Ihre verschreibende Ärztin oder Ihren verschreibenden Arzt, es auszufüllen.
  • Die Bescheinigung enthält Angaben zu Einzel- und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise.
  • Lassen Sie anschließend die Bescheinigung durch das in Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt zuständige Gesundheitsamt beglaubigen.
  • Die Bescheinigung müssen Sie bei der Reise mitführen.

Ansprechpunkt

An das Gesundheitsamt in Ihrem Kreis oder Ihrer kreisfreien Stadt.

Voraussetzungen

Sie haben eine ärztliche Verschreibung eines Betäubungsmittels erhalten.

Erforderliche Unterlagen

  • Bescheinigung für das Mitführen von Betäubungsmitteln im Rahmen einer ärztlichen Behandlung

oder

  • Mehrsprachige Bescheinigung bei Reisen in Länder außerhalb des Schengen-Raums

Kosten

Die Beglaubigung der Bescheinigung ist entsprechend der jeweiligen Gebührenordnung der beglaubigenden Stelle kostenpflichtig.

Frist

Vor Beginn der Reise.

Formulare

Hinweise (Besonderheiten)

Wenn Sie die ausgefüllte Bescheinigung von einem Arzt oder einer Ärztin in einem anderen Bundesland (zum Beispiel Hamburg) erhalten haben, können Sie die Beglaubigung gegebenenfalls auch in dem anderen Bundesland von der dort zuständigen Behörde beglaubigen lassen. Bitte informieren Sie sich hierzu auf den Informationsseiten des entsprechenden Bundeslandes.

Fachliche Freigabe

Fachlich freigegeben am: 05.12.2023
Fachlich freigegeben durch:

Ministerium für Justiz und Gesundheit des Landes Schleswig-Holstein

Urheber