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Öffentich-rechtliche Vereinbarung zur Übernahme der Schulträgerschaft für den Betrieb des Insel-Gymnasiums in Burg auf Fehmarn

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Bekanntmachung:

Amtliche Bekanntmachung für den Kreis Ostholstein

 

Öffentlich-rechtliche Vereinbarung
gem. §§ 54 Abs. 4, 73 Abs.2 S.2 SchulG
in Verbindung mit § 18 Abs. 5 GkZ

 

zwischen

 

 

dem Kreis Ostholstein,

vertreten durch den Landrat, Lübecker Str. 41, 23701 Eutin

- nachstehend kurz „Kreis“ genannt -

 

und

 

der Stadt Fehmarn,

vertreten durch den Bürgermeister, Am Markt 1, 23769 Fehmarn

- nachstehend kurz „Stadt“ genannt -

 

 

über

 

die Schulträgerschaft für den Betrieb

des Insel-Gymnasiums

 

 

Präambel

 

(1)     Der Kreis Ostholstein hat durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung vom 20.12.1979 / 27.12.1979 vom Insel-Schulverband Realschule, Gymnasium und Sonderschule Burg a.F. die Schulträgerschaft für das Insel-Gymnasium übernommen.

(2)     Mit dem Wechsel der Schulträgerschaft ist der Kreis Ostholstein in die Rechte und Pflichten des Insel-Schulverbandes mit Wirkung vom 01.01.1980 eingetreten. Die Vertragsparteien haben u.a. vertraglich geregelt, dass bei einem erneuten Wechsel der Trägerschaft des Insel-Gymnasiums an die Stadt Burg a.F., deren Rechtsnachfolger die Stadt Fehmarn ist, die gleichen Bedingungen wie in der Vereinbarung vom 20.12.1979 / 27.12.1979 zugrunde zu legen sind.

(3)     Die Stadt Fehmarn beabsichtigt, auf der Insel Fehmarn die weiterführenden Schulen zu einer Insel-Schule zusammenzufassen. Zur Umsetzung des noch zu entwickelnden pädagogischen Konzeptes zum Schuljahresbeginn 2007/2008 strebt die Stadt Fehmarn die Schulträgerschaft für das Insel-Gymnasium zum 01.01.2007 an.




 

Der Kreis Ostholstein und die Stadt Fehmarn schließen gemäß § 18 Abs. 5des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) und gemäß §§ 54 Abs. 4, 73 Abs. 2 S. 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung:

 

 

§ 1

Wechsel der Schulträgerschaft

 

(1)     Der Kreis ist gegenwärtig Träger des Insel-Gymnasiums in Burg a.F., Kantstraße 1. Die Schulträgerschaft wird nach den §§ 54 Abs. 4 und 73 Abs. 2 Satz 2 des Schleswig-Holsteinischen Schulgesetzes (SchulG) in Verbindung mit § 18 Abs. 5 des Gesetzes über kommunale Zusammenarbeit (GkZ) in der jeweils zurzeit gültigen Fassung von der Stadt übernommen.

(2)     Die Übernahme der Schulträgerschaft durch die Stadt erfolgt mit dem 01. Januar 2007 um 0.00 Uhr. Sollten zum 01.01.2007 die Voraussetzungen für eine Übernahme der Schulträgerschaft nicht erfüllt sein, so erfolgt die Übernahme zum nächstmöglichen ersten Tag eines Monats, an dem die gesetzlichen Voraussetzungen – ggf. auch unter Beachtung künftiger Rechtsänderungen im Schulgesetz – für die Übernahme der Schulträgerschaft vorliegen.

 

§ 2

Aufgabenwahrnehmung und Zuständigkeiten

 

(1)     Der Kreis stimmt der Übernahme der Schulträgerschaft für das Insel-Gymnasium durch die Stadt zu.

 

(2)     Die Stadt ist bereit, zu dem in § 1 Abs. 2 genannten Zeitpunkt Trägerin für das Insel-Gymnasium zu sein. Zuständige Behörde ist der Bürgermeister der Stadt Fehmarn.

 

 

§ 3

Rechtsfolgen des Schulträgerwechsels

 

(1)           Mit dem Wechsel der Schulträgerschaft tritt die Stadt gemäß § 54 Abs. 4 SchulG in alle vermögensrechtlichen Rechte und Pflichten mit Ausnahme von Kreditverpflichtungen des Kreises  ein, die sich aus dem Betrieb des Insel-Gymnasiums ergeben. Sofern der Kreis oder die Stadt Einnahmen erhebt oder Ausgaben leistet, die sich jeweils auf den Zeitraum der Schulträgerschaft des anderen Partners beziehen, so gleichen sich die Vertragspartner per Übernahmetag gemäß § 1 Abs. 2 unverzüglich aus.

(2)           Das Eigentum des Kreises an dem Schulgrundstück, bestehend aus dem Flurstück 2/9 der Flur 8 der Gemarkung Burg a.F. in einer Größe von 11.472 qm, mit den darauf errichteten Gebäuden sowie die Ausstattung, das Schulinventar und alle Sachmittel gehen mit dem Wechsel der Schulträgerschaft unentgeltlich in das Eigentum der Stadt über. Eine Gewährleistung für die übernommenen Gegenstände wird ausgeschlossen. Die Stadt Fehmarn erklärt, die Gegenstände eingehend besichtigt zu haben. Soweit Mängel vorliegen, nimmt die Stadt Fehmarn diese in Kauf. Bezüglich der Eigentumsübertragung an dem beschriebenen Grundstück regelt das Nähere ein besonders abzuschließender Grundstücksüberlassungsvertrag, der der notariellen Beurkundung bedarf. Der Kreis wird der Stadt ein Inventarverzeichnis übergeben, das das Schulinventar des Insel-Gymnasiums per Übergabestichtag ausweist.


 

(3)           Die Stadt tritt mit der Übernahme der Schulträgerschaft in die Arbeitsverträge ein, die der Kreis mit dem am Insel-Gymnasium beschäftigten Personal ( zwei Sekretärinnen, ein Hausmeister) abgeschlossen hat. Einzelheiten hierzu ergeben sich aus § 613 a BGB.

(4)           Die Stadt verpflichtet sich, der Kreismusikschule Ostholstein die jeweils erforderlichen Räumlichkeiten für deren Musikschulunterricht und Konzertveranstaltungen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der planmäßige Unterricht des Insel-Gymnasiums darf dadurch nicht beeinträchtigt werden.


§ 4

Schlussbestimmungen

 

(1)           Die durch diese Vereinbarung begründeten Rechte und Pflichten bestehen erst, wenn das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein den Schulträgerwechsel gemäß § 57 SchulG genehmigt hat. Der Kreis wird diese Genehmigung beantragen.

(2)           Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform.

(3)           Bei Rechtsunwirksamkeit einer Vertragsbestimmung wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien deuten die rechtsunwirksame Bestimmung um oder ergänzen sie, so dass der mit ihr beabsichtigte Zweck möglichst erreicht werden kann.

(4)           Sollten ergänzende Vertragsbestimmungen zur Durchführung des Vertrages notwendig werden, so verpflichten sich die Parteien, die erforderlichen Vereinbarungen zu treffen. Gelingt dies nicht, tritt an die Stelle der unwirksamen Vorschrift die gesetzliche Regelung.

(5)           Diese Vereinbarung wird in zwei Ausfertigungen erstellt. Kreis und Stadt erhalten je eine Ausfertigung.

 

 

Eutin, den    18.05.2006                                            Burg a.F., den    23.05.2006

 

 

Kreis Ostholstein            L.S.                              Stadt Fehmarn              L.S.

Der Landrat                                                        Der Bürgermeister

 

gez. Reinhard Sager                                             gez. Otto-Uwe Schmiedt

 

 

Das Ministerium für Bildung und Frauen des Landes Schleswig-Holstein hat am 30.05.2006 die erforderliche Genehmigung gemäß § 57 Abs. 3 i.V.m. Abs. 5 SchulG erteilt. Die vorstehende öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Kreis Ostholstein und der Stadt Fehmarn wird hiermit bekannt gemacht.

 

Eutin, den 30.05.2006

 

Kreis Ostholstein

- Der Landrat -

Fachdienst Schule, Bildung, Sport  

Im Auftrage

 

gez. Unterschrift

Frank Cordua


Hinweis:

Eine entsprechende Verankerung dieser Bekanntmachung finden Sie gegebenenfalls im Kreisrecht Ostholstein.