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Anordnung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen die Blauzungenkrankheit vom 23. Mai 2008

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung
des Kreises Ostholstein
Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit 

Anordnung zur Durchführung von Schutzimpfungen gegen die Blauzungenkrankheit (BT-Impfung) (Allgemeinverfügung)

Gemäß § 4 Abs. 1 a Satz 2 und Abs. 2 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungs-
verordnung i. V. m. § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes
(AGTierSG) werden für die Schutzimpfung von Rindern, Schafen und Ziegen gegen die Blauzungenkrankheit folgende näheren Einzelheiten bestimmt und Ausnahmen zugelassen:

1.             Durchführung der Impfmaßnahmen

1.1         Die gemäß § 4 Abs. 1 a Satz 1 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungs-
verordnung vorgeschriebene Bestandsimpfung von Rindern, Schafen und Ziegen ist bei Verfügbarkeit der hierfür erforderlichen Impfstoffe unverzüglich durch den vom Tierhalter beauftragten Tierarzt vorzunehmen.

1.2         Zur Grundimmunisierung sind Schafe einmal, Rinder zweimal gemäß den Gebrauchsanweisungen der Impfstoffhersteller zu impfen. Bei der Wiederholungsimpfung von Rindern darf nur der Impfstoff des Herstellers eingesetzt werden, der auch bei der Erstimpfung verwendet wurde. Die BT-Impfung darf nicht gleichzeitig mit anderen Impfungen durchgeführt werden. Das Mindestalter der zu impfenden Tiere beträgt 3 Monate.

1.3         Die Grundimmunisierung aller impffähigen Rinder, Schafe und Ziegen sollte bis 31.07.2008 abgeschlossen sein, damit die empfänglichen Tiere zum Zeitpunkt der höchsten Seuchengefährdung einen belastbaren Impfschutz aufweisen.

1.4         Die Durchführung der BT-Impfung durch den Impftierarzt ist bestandsbezogen anhand der ausgegebenen Impflisten sowie im Impfregister des HiTier zu dokumentieren. Dabei sind das Impfdatum, der verwendete Impfstoff, die eingesetzte Charge sowie die Anzahl der geimpften Tiere anzugeben. Bei Rindern sind die BT-Impfungen im HiTier einzeltierbezogen zu erfassen.

2.             Ausnahmen von der BT-Impfpflicht

Von der BT-Impfpflicht können folgende Tiere ausgenommen werden:

2.1         Mastrinder, die ausschließlich im Stall gehalten werden. Mastrinder sind Nutzrinder, die zur Fleischerzeugung gehalten werden und zur Schlachtung bestimmt sind, einschließlich der Schlachtrinder im Sinne von Art. 2 Abs. 2 b der Richtlinie 64/432/EWG.

2.2         Rinder, Schafe und Ziegen, die in der Zeit bis zur Erreichung einer belastbaren Immunität (Schafe und Ziegen bis 14 Tage nach der Einmalimpfung, Rinder bis 14 Tage nach der Doppelimpfung) geschlachtet werden.

2.3         Besamungs- und Wartebullen in Besamungsstationen anerkannter Zuchtorganisationen (im Benehmen mit der zuständigen Behörde).

2.4         Im Einzelfall extensiv gehaltene Rinder, sofern bei der Impfung (nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes) eine unvertretbare Gefahr für Leib und Leben besteht.

Begründung:

Die Blauzungenkrankheit ist eine durch infizierte Gnitzen übertragene Viruskrankheit der Wiederkäuer, die sich nach ihrem erstmaligen Auftreten in Deutschland im Jahr 2006 in der Folgezeit rasant ausgebreitet und insbesondere im Jahr 2007 zu schwerwiegenden Einzeltiererkrankungen bis hin zu existenzbedrohenden Tierverlustraten geführt hat. Durch die Impfung soll dieser auch für das laufende Jahr zu befürchtende wirtschaftliche Schaden gemindert werden. Diese Zielsetzung kann nur erreicht werden, wenn eine möglichst vollständige Impfung aller Rinder, Schafe und Ziegen erfolgt und diese Tiere zum Zeitpunkt der höchsten Gnitzenaktivität einen belastbaren Impfschutz aufweisen. Die unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung festgelegten Durchführungsbestimmungen zur BT-Impfung sind notwendig und angemessen, um die Vorgaben des nationalen Impfplanes umzusetzen. Sie basieren zudem auf den Vorgaben der Impfstoffhersteller und sind zum Nachweis einer effektiven Abwicklung der Impfung unerlässlich. Den unter Ziffer 2 eingeräumten Ausnahmen von der Impfpflicht stehen derzeit tierseuchenrechtliche Belange nicht entgegen. So hat sich beim bisherigen Tierseuchengeschehen gezeigt, dass bei den Rindern die größten wirtschaftlichen Schäden bei den Kühen und den weiblichen Nachzuchttieren auftreten, sodass die BT-Impfung bei dieser Tierart auf diese Gruppe konzentriert werden kann. Die übrigen Ausnahmemöglichkeiten tragen den ökonomischen, arbeitsschutzrechtlich vertretbaren und vermarktungsrechtlichen Aspekten der BT-Impfung Rechnung.

Diese Allgemeinverfügung tritt mit dem auf die Bekanntmachung folgenden Tag in Kraft.

Sie ergeht hinsichtlich der Ziffer 2 unter dem Vorbehalt des Widerrufs gemäß § 107 Abs. 2 Nr. 3 des Landesverwaltungsgesetzes (LVwG). Insbesondere können die dort bezeichneten Ausnahmeregelungen vollständig oder teilweise entschädigungslos widerrufen werden, wenn Belange der Tierseuchenbekämpfung diesen entgegenstehen (z. B. bei einem veränderten epidemiologischen Verlauf der Blauzungenkrankheit).

Hinweise:

1.             Verstöße gegen die Impfpflicht von Rindern, Schafen und Ziegen können gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 4 der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung als Ordnungswidrigkeit im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) geahndet werden. Gemäß § 76 Abs. 3 TierSG kann eine Geldbuße bis zu 25.000 € festgesetzt werden.

2.             Treten Todesfälle in unmittelbarem Zusammenhang mit der BT-Impfung auf oder müssen Tiere in ursächlichem Zusammenhang mit deren Durchführung getötet werden, so besteht eine Anzeigefrist bei der zuständigen Behörde innerhalb von drei Tagen in Hinblick auf mögliche Entschädigungsansprüche. Dies gilt auch für Aborte und hochgradige Impfreaktionen.

3.             Mit der Verfügbarkeit des Impfstoffes entfällt- nach Aufbau einer belastbaren Immunität (Schafe und Ziegen bis 14 Tage nach der Einmalimpfung, Rinder bis 14 Tage nach der Doppelimpfung), spätestens jedoch zum 31. 07. 2008 – die Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Entschädigungsleistungen im Zusammenhang mit dem Auftreten einer BT- Erkrankung.

4.             Die Impfung gegen die Blauzungenkrankheit ist eine bundesrechtlich geregelte Verpflichtung des Tierhalters. Die Durchführung durch den von ihm zu beauftragenden Tierarzt erfolgt im Rahmen eines Dienstvertrages nach §§ 611 ff. BGB mit der daraus resultierenden Kostenfolge. Auf die Beihilferegelungen des Tierseuchenfonds wird verwiesen. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese tierseuchenrechtliche Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Lebensmittelsicherheit und Tiergesundheit, Lübecker Str. 41. 23701 Eutin erhoben werden. Der Widerspruch hat gemäß § 80 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes keine aufschiebende Wirkung.

Eutin, 23. Mai 2008 

Kreis Ostholstein
Der Landrat
Fachdienst Lebensmittelsicherheit
und Tiergesundheit
Im Auftrage
gez. Dr. Wolf Vogelreuter
- Amtstierarzt - 

 

Zitierte Rechtsvorschriften:

- EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung vom 31.08.2006 (eBAnz. AT 46 2006 V1) zuletzt geändert durch Verordnung vom 02.05.2008 (BGBl. I S. 1599)

-  Tierseuchengesetz (TierSG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 22.06.2004 (BGBl. I S. 1265; 3588) zuletzt geändert durch Art. 1 § 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 13.12.2007 (BGBl. I S. 2930)           

-  Gesetz zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 14.02.2000 (GVOBl. Schl.-H. S. 197) zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.10.2005 (GVOBl. Schl.-H. S. 487)           

-  Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz – LVwG) i. d. F. der Bekanntmachung vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243, 534) zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.04.2007 (GVOBl. Sch.-H. S. 234)           

-  Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. d. F. der Bekanntmachung vom 02.01.2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 26.03.2008 (BGBl. I S. 441)

 

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4315 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 23.05.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).