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Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

                                               Bekanntmachung

 

nach § 4 des Landesgesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (LUVPG)

für einen Antrag auf Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser

nach §§ 2-7 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG)

 

 

Die Fa. Baugesellschaft Claus Alpen mbH (Bauherr: Herr Peter Schneeberg) hat am 23.08.2007 die Erlaubnis zur Entnahme von Grundwasser beantragt.

 

Bei dem geplanten Vorhaben handelt es sich um die Grundwasserentnahme in einer Menge von max. 33.000 m³ zur kurzfristigen Grundwasserabsenkung (max. 8 Wochen) im Zuge des Neubaus eines Hotelgebäudes mit Tiefgarage in 23743 Grömitz, Uferstr. 1.

 

Diese Grundwasserentnahme bedarf gemäß § 2 WHG einer Erlaubnis.

 

Nach § 6 LUVPG besteht eine grundsätzliche UVP-Pflicht, sofern erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen zu erwarten sind.

 

Die Verpflichtung zur Durchführung einer Vorprüfung des Einzelfalls besteht gemäß Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG für das Entnehmen, Zutagefördern oder Zutageleiten von Grundwasser oder das Einleiten von Oberflächenwasser zum Zwecke der Grundwasseranreicherung, jeweils mit einem jährlichen Volumen von 2.000 m³ bis weniger als 10 Mio. m³ Wasser.

 

Für das geplante Vorhaben (hier: Entnehmen von Grundwasser in einer Menge von max. 33.000 m³) war daher gem. § 6 LUVPG i. V. m. Nr. 1.3 der Anlage 1 zum LUVPG eine standortbezogenen Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Die Vorprüfung wurde anhand der in der Anlage 2 zum LUVPG genannten Kriterien durchgeführt.

 

Die überschlägige Prüfung nach § 6 LUVPG hat ergeben, dass erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen nicht zu erwarten sind. Die Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht daher nicht.

 

Die entscheidungsrelevanten Unterlagen können beim Kreis Ostholstein, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, eingesehen werden.

 

Diese Feststellung ist nach § 4 LUVPG nicht selbständig anfechtbar.

 

Eutin, 11.09.2007

Az.: 6.20.3510.016.7250.0010

Kreis Ostholstein

Der Landrat

als untere Wasserbehörde

Fachdienst Boden- und Gewässerschutz

 

 

 

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.3789 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 14.09.2007. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).