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Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen und Bekanntgabe der Wahlkreiseinteilung für die Kreiswahl im Kreis Ostholstein am 25.05.2008

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

Aufforderung
zur Einreichung von Wahlvorschlägen
und Bekanntgabe der Wahlkreiseinteilung
für die Kreiswahl im Kreis Ostholstein am 25. Mai 2008

I.

 

Aufgrund des § 22 der Gemeinde- und Kreiswahlordnung (GKWO)[i] fordere ich zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Kreiswahl am 25. Mai 2008 auf.

Die Wahlvorschläge sind bis zum

07. April 2008, 18.00 Uhr (Ausschlussfrist),

beim Kreiswahlleiter des Kreises Ostholstein, 23701 Eutin, Lübecker Straße 41, Kreishaus, einzureichen (§ 19 des Gemeinde- und Kreiswahlgesetzes - GKWG -)[ii]. Es wird gebeten, die Wahlvorschläge möglichst so frühzeitig vor dem letzten Tag der Einreichungsfrist einzureichen, dass Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge betreffen, rechtzeitig behoben werden können.

Rechtsgrundlagen für die Beteiligung an der Wahl mit Wahlvorschlägen und für das Wahlvorschlagsverfahren sind insbesondere §§ 6 und 18 bis 27 GKWG in Verbindung mit §§ 22 bis 33 GKWO.

Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen ist Folgendes zu beachten:

1.         Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter

Das Wahlgebiet (Gebiet des Kreises Ostholstein) ist in 29 Wahlkreise eingeteilt (§§ 8, 9 Abs. 3 GKWG).

In jedem Wahlkreis wird eine unmittelbare Vertreterin bzw. ein unmittelbarer Vertreter, im Wahlgebiet werden 20 Listenvertreterinnen und Listenvertreter gewählt.

2.            Voraussetzung für die Einreichung von Wahlvorschlägen

Nach § 18 GKWG können Wahlvorschläge für die Wahl der unmittelbaren Vertreterinnen und Vertreter (unmittelbare Wahlvorschläge) einreichen:

1.      Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (politische Parteien),

2.      Wahlberechtigte, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppen),

3.      Wahlberechtigte.

Listenwahlvorschläge können von politischen Parteien und Wählergruppen eingereicht werden.

Eine politische Partei oder Wählergruppe kann innerhalb des Wahlgebietes nur so viele unmittelbare Wahlvorschläge, wie unmittelbare Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind, und nur einen Listenwahlvorschlag einreichen. Die Anzahl der Bewerberinnen und Bewerber auf dem Listenwahlvorschlag ist nicht begrenzt.

Innerhalb des Wahlgebietes kann eine Bewerberin oder ein Bewerber sowohl in einem unmittelbaren Wahlvorschlag als auch in einem Listenwahlvorschlag benannt werden.

Die Verbindung von Listenwahlvorschlägen ist unzulässig. Weder politische Parteien noch Wählergruppen noch politische Parteien und Wählergruppen können gemeinsame Wahlvorschläge einreichen.

3.            Anforderungen an die Bewerberinnen und Bewerber

Als Bewerberin oder Bewerber in einem Wahlvorschlag kann nur vorgeschlagen werden, wer

·         wählbar ist. Wählbar sind bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen neben den Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes auch alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union - Unionsbürgerinnen und Unionsbürger - (§§ 6 Abs. 1, 3 Abs. 1 GKWG),

·         in einer Mitgliederversammlung oder in einer Vertreterversammlung in geheimer schriftlicher Abstimmung (vorschlagsberechtigt ist jede Teilnehmerin und jeder Teilnehmer der Versammlung) hierzu gewählt worden ist (§ 20 Abs. 3 GKWG) und

·         ihre oder seine Zustimmung hierzu schriftlich erteilt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich.

Bewerberinnen und Bewerber, die innerhalb des Wahlgebiets auf mehreren unmittelbaren Wahlvorschlägen oder auf mehreren Listenwahlvorschlägen benannt sind, können nicht zugelassen werden.

4.         Inhalt und Form der Wahlvorschläge

Der unmittelbare Wahlvorschlag soll nach dem Muster der Anlage 7 GKWO, der Listenwahlvorschlag nach dem Muster der Anlage 8 GKWO eingereicht werden. Ein unmittelbarer Wahlvorschlag darf nur den Namen einer Bewerberin oder eines Bewerbers enthalten.

Der Wahlvorschlag muss enthalten

1.      den Familiennamen, den Vornamen (bei mehreren Vornamen den oder die Rufnamen), den Beruf oder Stand, den Tag der Geburt, die Staatsangehörigkeit und die Anschrift (Hauptwohnung) jeder Bewerberin und jedes Bewerbers,

2.      bei Wahlvorschlägen von Parteien oder Wählergruppen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe und, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese. Wenn es zur Unterscheidung von früher eingereichten Wahlvorschlägen nötig ist, kann der Kreiswahlleiter einen Zusatz verlangen.

Weist eine Bewerberin oder ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist des Wahlvorschlages gegenüber dem Kreiswahlleiter nach, dass für sie oder ihn im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 27 Abs. 7 des Landesmeldegesetzes eingetragen ist, wird bei der Bekanntmachung der Wahlvorschläge und bei der Herstellung der Stimmzettel anstelle ihrer oder seiner Anschrift (Hauptwohnung) eine Erreichbarkeitsanschrift verwendet; die Angabe eines Postfaches genügt nicht.

Der Wahlvorschlag soll ferner Namen und Anschriften der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson (§ 22 GKWG) enthalten.

Auf dem Listenwahlvorschlag sind die Bewerberinnen und Bewerber in erkennbarer Reihenfolge aufzuführen. Fehlt diese Reihenfolge, so gilt die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen und bei gleichen Familiennamen die der Vornamen.

Die Wahlvorschläge von politischen Parteien und Wählergruppen müssen von der für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen Leitung unterzeichnet sein.

Mit dem Wahlvorschlag sind folgende Anlagen einzureichen:

1.      von jeder vorgeschlagenen Bewerberin und jedem vorgeschlagenen Bewerber die Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage 12 GKWO,

2.      für jede vorgeschlagene Bewerberin und jeden vorgeschlagenen Bewerber eine Bescheinigung der Wählbarkeit nach dem Muster der Anlage 13 GKWO; die Bescheinigung wird von der zuständigen Gemeindewahlleiterin oder dem zuständigen Gemeindewahlleiter kostenfrei erteilt,

3.      die durch § 20 Abs. 5 GKWG in Verbindung mit § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GKWO vorgeschriebene Versicherung an Eides Statt nach dem Muster der Anlage 13 a GKWO,

4.      im Falle eines Wahlvorschlags einer Partei oder Wählergruppe eine Erklärung der Leiterin oder des Leiters der Versammlung über die Aufstellung der Bewerberinnen und Bewerber nach dem Muster der Anlage 14 GKWO.

Sofern eine politische Partei oder Wählergruppe noch nicht mit mindestens einer oder einem für sie im Land Schleswig-Holstein aufgestellten und gewählten Vertreterin oder Vertreter im Deutschen Bundestag, im Schleswig-Holsteinischen Landtag, in der Vertretung des Wahlgebiets oder, bei Gemeindewahlen, in der Vertretung des Kreises vertreten ist, sind ihren Wahlvorschlägen die Satzung und das Programm dieser Partei oder Wählergruppe beizufügen; ferner ist nachzuweisen, dass der Vorstand nach demokratischen Grundsätzen gewählt ist. Diese Unterlagen brauchen nicht beigefügt zu werden, wenn sie dem Innenministerium bereits eingereicht sind und eine Bestätigung hierüber vorliegt.
 

5.            Vordrucke

Die amtlichen Formblätter für Wahlvorschläge und für die erforderlichen Anlagen stehen beim Kreiswahlleiter des Kreises Ostholstein, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, Tel.: 04521/788 - 417 oder - 420, E-Mail: kreiswahlleiter@kreis-oh.de, kostenfrei zur Verfügung. Dort können auch weitere Auskünfte eingeholt werden.

 

II.

Das Gebiet des Kreises Ostholstein ist in folgende Wahlkreise eingeteilt:

Wahlkreis  1:

die Gemeindewahlkreise 1 bis 6 der Stadt Fehmarn,

Wahlkreis  2:

die Gemeindewahlkreise 7 bis 12 der Stadt Fehmarn,

Wahlkreis  3:

die Gemeindewahlkreise II bis V der Stadt Heiligenhafen,

Wahlkreis  4:

der Gemeindewahlkreis I der Stadt Heiligenhafen und die Gemeinden Großenbrode, Göhl, Gremersdorf und Neukirchen,

Wahlkreis  5:

die Gemeindewahlkreise I bis IV der Stadt Oldenburg i. H.,

Wahlkreis  6:

Gemeinden Kasseedorf, Schönwalde a. B. und Wangels,

Wahlkreis  7:

der Gemeindewahlkreis V der Stadt Oldenburg i. H. und die Gemeinden Dahme, Grube, Kellenhusen, Riepsdorf und Heringsdorf,

Wahlkreis  8:

Gemeinden Beschendorf, Damlos, Harmsdorf, Kabelhorst, Lensahn und Manhagen,

Wahlkreis  9:

Gemeinde Grömitz,

Wahlkreis  10:

die Gemeindewahlkreise 4 und 5 der Stadt Neustadt i. H. und die Gemeinden Altenkrempe, Schashagen und Sierksdorf,

Wahlkreis  11:

die Gemeindewahlkreise 1 bis 3 und 6 bis 8 der Stadt Neustadt i. H.,

Wahlkreis  12:

die Gemeindewahlkreise 9 bis 15 der Stadt Neustadt i. H.,

Wahlkreis  13:

die Gemeindewahlkreise 1 und 6 bis 12 der Gemeinde Malente,

Wahlkreis  14:

die Gemeindewahlkreise 2 bis 5 der Gemeinde Malente und die Gemeinde Bosau,

Wahlkreis  15:

die Gemeindewahlkreise 10 bis 15 der Stadt Eutin,

Wahlkreis  16:

die Gemeindewahlkreise 2 bis 4 und 6 bis 9 der Stadt Eutin,

Wahlkreis  17:

die Gemeindewahlkreise 1 und 5 der Stadt Eutin und die Gemeinde Süsel,

Wahlkreis  18:

die Gemeindewahlkreise I bis III und V der Gemeinde Ahrensbök,

Wahlkreis  19:

der Gemeindewahlkreis IV der Gemeinde Ahrensbök und die Gemeindewahlkreise 1 bis 3 und 11 der Gemeinde Stockelsdorf,

Wahlkreis  20:

die Gemeindewahlkreise 4 bis 8 der Gemeinde Stockelsdorf,

Wahlkreis  21:

die Gemeindewahlkreise 9, 10 und 12 bis 15 der Gemeinde Stockelsdorf,

Wahlkreis  22:

die Gemeindewahlkreise I bis VII der Gemeinde Scharbeutz,

Wahlkreis  23:

die Gemeindewahlkreise VIII bis XII der Gemeinde Scharbeutz und die Gemeindewahlkreise 1 bis 3 der Gemeinde Ratekau,

Wahlkreis  24:

die Gemeindewahlkreise 7, 9 und 11 bis 15 der Gemeinde Ratekau,

Wahlkreis  25:

die Gemeindewahlkreise 4 bis 6, 8 und 10 der Gemeinde Ratekau und der Gemeindewahlkreis 1 der Gemeinde Timmendorfer Strand,

Wahlkreis  26:

die Gemeindewahlkreise 2 bis 5 der Gemeinde Timmendorfer Strand,

Wahlkreis  27:

die Gemeindewahlkreise 1 bis 5 der Stadt Bad Schwartau,

Wahlkreis  28:

die Gemeindewahlkreise 6 bis 10 der Stadt Bad Schwartau,

Wahlkreis  29:

die Gemeindewahlkreise 11 bis 15 der Stadt Bad Schwartau.

Die Abgrenzung der Gemeindewahlkreise bitte ich, den Bekanntmachungen der Gemeindewahlleiterinnen und Gemeindewahlleiter zu entnehmen.

Eutin, den 14. August 2007

Kreis Ostholstein
Der Landrat
Kreiswahlleiter

gez. Unterschrift

Reinhard Sager



[i]

  vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Mai 2007
   (GVOBl. Schl.-H. S. 280);

[ii]  in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1997 (GVOBl. Schl.-H. S. 151), zuletzt geändert
   durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 271).


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.3724 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 16.08.2007. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).