Gehobenes Erlaubnis- und Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
Amtliche Bekanntmachung
Gehobenes Erlaubnis- und Umweltverträglichkeitsprüfungsverfahren
für einen Antrag auf Erteilung der Erlaubnis
zum Aufstau der Schwartau an der Hobbersdorfer Mühle
in der Gemeinde Ratekau
Herr Horst-Wilhelm Ströh, Hobbersdorf, 23685 Pansdorf, hat mit Schreiben vom 23.10.2007 die wasserrechtliche Erlaubnis zum Aufstau der Schwartau an der Hobbersdorfer Mühle in der Gemeinde Ratekau auf NN +6,03 m beantragt. Bisherige Wasserstände sollen nicht erhöht werden.
Gemäß §§ 2-7 des Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG -) vom 19.08.2002 (BGBl. I S. 3245) in der Fassung der Änderung durch Art. 2 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden vom 10.05.2007 (BGBl. I S. 666) in Verbindung mit den §§ 10 und 119 des Wassergesetzes des Landes Schleswig-Holstein (Landeswassergesetz - LWG -) vom 06.01.2004 (GVOBl. Schl.-H. S. 8) in der Fassung der Änderung durch Art. 4 des Gesetzes zum Schutz der Natur und zur Änderung anderer Vorschriften vom 06.03.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 136) in Verbindung mit den §§ 136, 137, 140 und 143 des Allgemeines Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz LVwG -) vom 02.06.1992 (GVOBl. Schl.-H. S. 243) in der Fassung vom 13.04.2007 (GVOBl. Schl.-H. S. 234) ist für dieses Vorhaben
ein gehobenes Erlaubnisverfahren
durchzuführen.
Das Ergebnis der nach dem Landes-UVP-Gesetz durchzuführenden Vorprüfung wird gesondert bekannt gemacht.
Die Antragsunterlagen liegen in der Zeit vom 07. Januar bis zum 06. Februar 2008 beim
Kreis Ostholstein, Der Landrat, Fachdienst Boden- und Gewässerschutz, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin, Zimmer 514, sowie beim
Bürgermeister der Gemeinde Ratekau, Umweltabteilung, Bäderstraße 19, 23626 Ratekau,
während der allgemeinen Öffnungszeiten zur Einsichtnahme aus.
Jede Person, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis vier Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift Einwendungen bei den vorgenannten Behörden erheben.
Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.
Die Personen, die Einwendungen erhoben haben, werden von dem Erörterungstermin benachrichtigt. Bei Ausbleiben einer oder eines Beteiligten kann auch ohne sie oder ihn verhandelt und entschieden werden.
Die Benachrichtigung der Personen, die Einwendungen erhoben haben, über den Erörterungstermin kann durch amtliche Bekanntmachung ersetzt werden, wenn mehr als 300 Benachrichtigungen vorzunehmen sind.
Eutin, den 17. Dezember 2007
6.20.320.035
Kreis Ostholstein
Der Landrat
als untere Wasserbehörde
Fachdienst Boden- und Gewässerschutz
Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.3973 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 17.12.2007. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).