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Haushaltssatzung des Kreises Ostholstein für das Haushaltsjahr 2008

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

Haushaltssatzung

des Kreises Ostholstein für das Haushaltsjahr 2008

Aufgrund des § 57 Kreisordnung in Verbindung mit den §§ 77 ff. der Gemeindeordnung und § 5 des Gesetzes zur Ausführung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für das Land Schleswig-Holstein wird nach Beschluss durch den Kreistag vom 18. Dezember 2007 und mit Genehmigung der Kommunalaufsichtsbehörde für das Jahr 2008 folgende Haushaltssatzung erlassen:

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2008 wird

1. im Verwaltungshaushalt

    in der Einnahme auf     177.992.800 EUR

    in der Ausgabe auf     214.671.000 EUR

        (nachrichtlich Fehlbedarf: 36.678.200 EUR)

    und                                    

2. im Vermögenshaushalt

    in der Einnahme auf 20.830.400 EUR

    in der Ausgabe auf 20.830.400 EUR

 

festgesetzt.

§ 2

Es werden festgesetzt:

 

1. der Gesamtbetrag der Kredite für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 7.000.000 EUR 

2. der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen auf     0EUR

3. der Höchstbetrag der Kassenkredite auf  45.000.000 EUR

4. die Gesamtzahl der im Stellenplan ausgewiesenen Stellen auf   450,43 Stellen.

                                                                                            

§ 3

 

Im Rahmen der Kreditfinanzierung wird der Landrat ermächtigt, ergänzende derivative Finanzgeschäfte zur Optimierung der Zinsausgaben aus den Kreditmarktschulden und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken abzuschließen.

Dabei dürfen folgende Produkte genutzt werden:

  1. (Forward) Payer Swap
  2. (Forward) Zins Cap
  3. Swaption
  4. Receiver Swap

Grundlage für derivative Finanzgeschäfte können neue im Rahmen der Haushaltssatzung 2008 von der Kommunalaufsicht genehmigte Kredite und Anschlusskredite für die im Finanzplanungszeitraum fälligen Darlehen sein. Der Vertragsbestand an derivaten Finanzgeschäften darf insgesamt 50% des Gesamtschuldenstandes am Ende des vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen. Das Derivatgeschäft muss in sachlichem Zusammenhang mit einem konkreten Kreditgeschäft stehen.

Über die abgeschlossenen Derivatgeschäfte ist unverzüglich, mindestens einmal jährlich zu berichten.

 

§ 4

 

Die Umlagesätze für die allgemeine Kreisumlage werden einheitlich auf 31,93 v. H. der Umlagegrundlagen festgesetzt.
 

Die Umlagesätze für die zusätzliche Kreisumlage werden einheitlich festgesetzt auf 29,5 v.H. Der für die Erhebung der zusätzlichen Kreisumlage  maßgebliche Vomhundertsatz nach § 28 Abs. 5 FAG wird auf 130 festgesetzt.

 

§ 5

 

Der Erstattungssatz für die von den kreisangehörigen Gemeinden zu erstattenden Leistungen für Unterkunft und Heizung ( § 5 AG-SH zum SGB II in Verbindung mit der Heranziehungssatzung des Kreises) wird auf 23 % festgesetzt.

 

§ 6

 

Der Höchstbetrag für unerhebliche über- und außerplanmäßige Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen, für deren Leistung oder Eingehung die Landrätin ihre oder der Landrat seine Zustimmung nach § 82 Abs. 1 oder § 84 Abs. 1 Gemeindeordnung erteilen kann, beträgt 50.000 EUR.

Die kommunalaufsichtliche Genehmigung wurde am 2. April 2008 erteilt.

 

Eutin, den 15. April 2008 

 L.S.    Reinhard Sager
                  Landrat


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4279 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 07.05.2008. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).