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Kreisverordnung übr Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Ostholstein

Autor/in: infocenter
Quelle: Kreis Ostholstein

Amtliche Bekanntmachung

Kreisverordnung über Waren des täglichen Bedarfs auf Wochenmärkten im Kreis Ostholstein

Aufgrund des § 67 Abs. 2 der Gewerbeordnung (GewO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.2.1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 7.9.2007 (BGBl. I S. 2246) in Verbindung mit Ziff. 3.1.5 der Anlage (Zuständigkeitsverzeichnis) zur Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörden nach der Gewerbeordnung (GewO-ZustVO) vom 19.1.1988 (GVOBl. 1988, S. 27), zuletzt geändert durch Landesverordnung vom 12.10.2005 (GVOBl. 2005 S. 487) und § 55 des Allgemeinen Verwaltungsgesetzes für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.6.1992 (GVOBl. 1992, S. 243, 534), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13.4.2007( GVOBl. 2007, S. 234) wird verordnet:

§ 1

Im Kreis Ostholstein dürfen auf Wochenmärkten über die in § 67 Abs. 1 der Gewerbeordnung bestimmten Warenarten hinaus – ausgenommen gebrauchte Waren – folgende Waren des täglichen Lebens feilgeboten werden:

Haushaltswaren des täglichen Bedarfs,

Ton-, Gips- und Keramikwaren (ausgenommen Porzellanwaren),

Korb-, Bürsten- und Holzwaren, Spankörbe,

Reinigungs- und Putzmittel,

Kurzwaren,

Toilettenartikel einfacher Art,

Blumenpflegemittel, Blumenarrangements, künstliche und getrocknete Blumen,

Grabgestecke, Kränze,

Kleingartenbedarf einfacher Art,

Modeschmuck,

Neuheiten und sonstige Werbeverkaufsartikel,

Kleintextilien,

Schuhe, Hausschuhe, Sandalen und Badeschuhe,

Kleinspielsachen,

Kleinlederwaren.

§ 2

Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig im Wochenmarktverkehr andere als nach § 67 Abs. 1 GewO oder nach dieser Verordnung zugelassene Waren feilhält (§ 146 Abs. 2 Nr.5 GewO). Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 Euro geahndet werden.

 

                                                                                          § 3

Diese Verordnung tritt am 15.Juni 2008 für die Dauer von fünf Jahren in Kraft.

Eutin, den 19.05.2008

Kreis Ostholstein
- Der Landrat -
Fachdienst Sicherheit und Ordnung

gez. Reinhard Sager

 


Hinweis:
Diese Bekanntmachung ist unter dem ID-Code 335.4307 archiviert.
Soweit es sich um rechtsetzende Vorschriften handelt - finden Sie eine entsprechende Verankerung im Kreisrecht Ostholstein.
Diese Bekanntmachung wurde bewirkt am 21.05.08. (Es zählt der Tag der letzten Veröffentlichung in der Tageszeitung und im Internet).